Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, einen Grenzstein oder ein anderes Grenzzeichen beseitigt, verrückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Beseitigung von Vermessungs- und Wasserstandszeichen >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BE | BK 2021 35 | Einstellung |