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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 256 StGB vom 2023

Art. 256 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 256

Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, einen Grenzstein oder ein anderes Grenzzei­chen beseitigt, ver­rückt, unkenntlich macht, falsch setzt oder ver­fälscht, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Beseitigung von Vermes­sungs- und Was­ser­standszeichen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 256 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BEBK 2021 35Einstellung
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