1 Le bailleur est tenu de délivrer la chose à la date convenue, dans un état approprié à l’usage pour lequel elle a été louée, et de l’entretenir en cet état.
2 Les dérogations au détriment du locataire sont nulles si elles sont prévues:
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PD220004 | Forderung aus Mietverhältnis | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Fenster; Recht; Lärm; Vorinstanz; Mangel; Verkehr; Schlaf; Gebrauch; Lärmschutzverordnung; Immissionsgrenzwert; Dezibel; Beschwerdegegnerin; Verkehrs; -strasse; Messung; Schlafzimmer; Zimmer; Wohnung; Sanierung; Verkehrslärm; Partei; Entscheid; Gericht; Immissionsgrenzwerte; Beschwerdeverfahren; Schlafzimmern; Unentgeltliche; Gemessen |
ZH | NG220002 | Kündigungsschutz / Anfechtung / Mietzinshinterlegung | Berufung; Vorinstanz; Recht; Lichen; Kündigung; Klage; Tigkeit; Klägern; Verfahren; Mietzins; Verpflichten; änderung; Nichtigkeit; Vertrag; Rechtsbegehren; Mietvertrag; Klageänderung; Entscheid; Kündigungsschutz; Mietobjekt; Partei; Parteien; Streitwert; Mieter; Wäre; Mietzinse; Gericht; Stellten; Vorinstanzlichen; Festzustellen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2017/231 | Entscheid Steuerrecht; Art. 82 Abs. 1 lit. b Ziff. 5, Art. 178bis Abs. 2 StG, Art. 256 OR.Vorliegend wurden die effektiv vorhandenen Nachteile wie Geruchs- und Lärmimmission im Mietwert angemessen berücksichtigt; die entsprechende Schätzung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner zu Recht auf die amtliche Schätzung abgestellt habe, ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden entsprechend dem Eigenmietwert von Betriebsleiterwohnungen einen tieferen Betrag festsetzte.Die Beschwerdeführerin übergab das Einfamilienhaus nicht in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand. X. bezahlte (mindestens) für knapp acht Jahre keine Miete, weshalb die von ihm für die Instandstellung des Einfamilienhauses bezahlten Kosten damit gebührend berücksichtigt worden sind (Verwaltungsgericht, | Beschwerde; Einfamilienhaus; Miete; Beschwerdeführerin; Kanton; Schätzung; Mieter; Mietwert; Einfamilienhauses; Vorinstanz; Amtliche; Entscheid; Recht; Kantons; Bezahlt; Grundstück; Gallen; Garage; Landwirtschaftlich; Beschwerdegegner; Kantonale; Bezahlte; Amtlichen; Mietzins; Berücksichtigt; Stall; Verwaltungsgericht; Steueramt |
AG | AGVE 2002 5 | D. Mietrecht5 Art. 267 Abs. 1 OR.Ungültigkeit einer Beweislastklausel. Eine vorformulierte allgemeine Vertragsklausel, welche den Mieter verpflichtet, allfällige Mängel der Mietsache innert 10 Tagen nach Mietantritt zu melden, andernfalls das Mietobjekt als in gutem Zustand übernommen gilt, ist ungültig.... | Mieter; Weislast; Beweislast; Mietrecht; Vermieter; Lichen; Kommentar; Mietsache; Zustand; Klagten; Vertrag; Beklagten; Vermieters; SVIT-; Wände; Mietvertrag; Beweisen; Mängel; Higi; Teilung; Recht; Streichen; SVIT-Kommentar; Objekt; Stimmung; Hinweisen; Parteien; Abnutzung; Mietern |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 III 186 (4A_47/2010) | Bestimmung des Gebrauchs, für den die Mietsache übergeben wurde (Art. 256 OR), und der Sorgfalt, mit welcher der Mieter die Sache zu gebrauchen hat (Art. 257f OR). Im Mietvertrag und den Anhängen können der vereinbarte Gebrauch der Mietsache und deren sorgfältige Benutzung durch den Mieter näher umschrieben werden. Der vereinbarte Gebrauch betrifft insbesondere den Gebrauchszweck und die Gebrauchsmodalitäten der Mieträumlichkeiten, indem beispielsweise der Kreis der Benutzer festgelegt wird. Vorbehältlich anderslautender Abreden ist der Mieter eines zu Wohnzwecken bestimmten Mietobjekts nicht gehalten, dieses selbst zu bewohnen (E. 3). | Usage; L'usage; Locataire; Locaux; Cit; Partie; Chose; Consid; été; Contrat; Comme; Gebrauch; Commentaire; LACHAT; HIGI; Loyer; Appartement; Recourant; Comme; Logement; Parties; Frère; Qu'il; Louée; Convenu; Bailleur; Canton; être; Telle; D'une |
119 II 147 | Art. 257d OR; Zahlungsrückstand des Mieters; Fristansetzung und Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. 1. Bestimmung des Beginns der dreissigtägigen Zahlungsfrist (E. 2). 2. Der Vermieter hat den Ablauf der Zahlungsfrist abzuwarten, bevor er die Kündigung aussprechen darf (E. 3). Eine während laufender Zahlungsfrist erfolgte Kündigung ist indessen nicht nichtig, sondern lediglich gemäss Art. 273 Abs. 1 OR anfechtbar (E. 4). 3. Verneinung eines stillschweigenden, neuen Vertragsschlusses nach erfolgter Kündigung (E. 5). | Kündigung; Zahlung; Vermieter; Zahlungsfrist; Mieter; Mietverhältnis; Mietzins; Recht; Mietrecht; Frist; Obergericht; Dreissig; Urteil; Angefochten; Vermieters; Obergerichts; Vertrag; Auslegung; Bundesrat; Bundesgericht; Brief; Botschaft; Gesetzes; Hinweis; LACHAT/STOLL; Wirksam; Wortlaut; Beklagten |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-5407/2020 | Zölle | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Transport; Schweiz; Fahrzeug; Transport; Recht; Verfahren; Einkommen; Fahrzeuge; Übereinkommen; Istanbul; Verfügung; Auflieger; Urteil; Person; Beförderung; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Verwendung; Binnentransport; Ausländische; übergehen; Vertrag; Unternehmen; Anlage; Vorübergehend; Bundes; Vorübergehende |
A-549/2013 | Energie (Übriges) | Beschwerde; Strom; Elektrizität; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Elektrizitäts; Fügung; Recht; Stromversorgung; Miete; Areal; Arealnetz; Elektrizitätsleitungen; Bundes; Mieter; Verfügung; Stromversorgungsgesetz; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Endverbraucher; Bundesverwaltungsgericht; Emmen; Center; Mietzins; Netze; Stromversorgungsgesetzgebung; Angefochtene; Entscheid |