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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 255 ZPO vom 2021

Art. 255 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 255 Untersuchungsgrundsatz

Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest:

a.
wenn es als Konkurs- oder Nachlassgericht zu entscheiden hat;
b.
bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 255 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230030ArrestBeschwerde; Arrest; Beschwerdeführerin; SchKG; Tatsachen; Entscheid; Recht; Gericht; Vorinstanz; Nebst; Gesuch; Beschwerdeverfahren; Forderung; Gungen; Beschwerdegegner; Partei; Beweismittel; Erstinstanzlich; IVm; Erstinstanzliche; Gesuchs; Arrestgesuch; Begründung; [Adresse]; [Adresse]; Sachverhalt; Verfahren; Arrests; Gebühr
ZHPS220051ArresteinspracheBeschwerde; Beschwerdeführerin; Instanz; Beweis; Arrest; Vorinstanz; Beweismittel; Nerin; Recht; Beschwerdegegnerin; Noven; Verfahren; Entscheid; Darlehen; Verfahren; Partei; Arresteinsprache; Darlehensvertrag; Korrespondenz; Noveneingabe; Reichte; Parteien; Dokument; Bracht; Interesse; Frist; Verfahrens; Bringe; Echtheit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 226 (5A_827/2019)
Regeste
Art. 293a, Art. 294 Abs. 3, Art. 298 Abs. 2 SchKG ; Nachlassstundung; Unternehmensverkauf während der provisorischen Stundung. Frage der Nichtigkeit der provisorischen Stundung. Wird die definitive Stundung von der Beschwerdeinstanz verweigert, so eröffnet sie den Konkurs mit dem Datum ihres Entscheides (E. 3).
SchKG; Stundung; Beschwerde; Lassgericht; Provisorische; Ermächtigung; Gläubiger; Konkurs; Definitiv; Definitive; Nichtigkeit; Entscheid; Sanierung; Provisorischen; Sachwalter; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Lassstundung; Obergericht; Recht; Lassschuldner; Lassschuldnerin; Verkauf; Lassvertrag; Lassgerichts; Anlagevermögen; Ermächtigungsentscheid; HUNKELER; Sachwalters; Verfügung
82 II 495Anfechtung der Ehelichkeit. Nachweis der Unmöglichkeit der Vaterschaft des Ehemannes (Art. 254 ZGB). "Moralische" Unmöglichkeit der Beiwohnung? Durch welche Beweismittel kann bewiesen werden, dass um die Zeit der Empfängnis trotz vorhandener Möglichkeit kein ehelicher Verkehr stattgefunden habe? Unter welchen Voraussetzungen kann der Kläger die Anordnung einer Blutuntersuchung verlangen? Kann die Durchführung einer solchen Untersuchung gegen den Widerstand der Beklagten erzwungen werden? Kann aus der Weigerung der Beklagten, sich der Blutuntersuchung zu unterziehen, gefolgert werden, diese hätte die Vaterschaft des Klägers ausgeschlossen? Vater; Partei; Klagte; Vaterschaft; Empfängnis; Beweis; Beklagten; Anfechtung; Tatsache; Verkehr; Blutprobe; Unmöglichkeit; Klägers; Kinde; Ehemann; Weigerung; Bundesgericht; Scheidung; Ehefrau; Blutuntersuchung; Kanton; Empfängniszeit; Scheidungs; Urteil; Kindes; Ehebruch; Untersuchung; Anfechtungsprozess; Kantons

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MazanBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Leuenberger, Uffer-Tobler Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen2008
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