Weitere Gläubigerversammlungen werden einberufen, wenn ein Viertel der Gläubiger oder der Gläubigerausschuss es verlangt oder wenn die Konkursverwaltung es für notwendig hält.
450 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
C. Zirkularbeschluss >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS140255 | Zirkularbeschluss (Beschwerde über ein Konkursamt) | Beschwerde; Konkurs; Zirkular; Gläubiger; SchKG; Vergleich; Beschwerdeführer; Konkursamt; Bigerversammlung; Gläubigerversammlung; Vergleichs; Anträge; Zirkularbeschlüsse; Verfahren; Beschluss; Vorinstanz; Winterthur; Auflage; Auflage; Konkursmasse; Akten; Vergleichsvorschlag; Frist; Schuldbetreibung; Aufsichtsbehörde; Bezirksgericht; Konkursverwaltung; Beschlüsse |