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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 255 SchKG vom 2023

Art. 255 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 255

450

Weitere Gläubigerversammlungen werden einberufen, wenn ein Vier­tel der Gläubiger oder der Gläubigerausschuss es verlangt oder wenn die Konkursverwaltung es für notwendig hält.

450 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

C. Zirkular­beschluss >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 255 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS140255Zirkularbeschluss (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Konkurs; Zirkular; Gläubiger; SchKG; Vergleich; Beschwerdeführer; Konkursamt; Bigerversammlung; Gläubigerversammlung; Vergleichs; Anträge; Zirkularbeschlüsse; Verfahren; Beschluss; Vorinstanz; Winterthur; Auflage; Auflage; Konkursmasse; Akten; Vergleichsvorschlag; Frist; Schuldbetreibung; Aufsichtsbehörde; Bezirksgericht; Konkursverwaltung; Beschlüsse
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