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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 254 ZPO vom 2022

Art. 254 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 254

Beweismittel

1 Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.

2 Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn:

a.
sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern;
b.
es der Verfahrenszweck erfordert; oder
c.
das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 254 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220004Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)Vorinstanz; Koste; Phase; Beklagten; Einkommen; Unterhalt; Partei; Berufung; Unterhalts; Parteien; Recht; Klägers; Monatlich; Kinder; Wohnkosten; Tigen; Vereinbarung; Familie; Massnahme; Unterhaltsbeiträge; Berücksichtigen; Phasen; Gungen; Über; Zahlungen; Nettoeinkommen; Vorinstanzliche; Hinweis; Liegenschaft
ZHRT220001RechtsöffnungGarant; Garantie; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Beschwerde; Vertrag; Garantievertrag; Recht; Bürgschaft; Vorinstanz; Partei; Parteien; Verpflichtung; Leasing-Vertrag; Zahlung; Gesuchsgegners; Leistung; Entscheid; Recht; Leasingvertrag; Sinne; Ziffer; Rechtsöffnung; Schuld; Beschwerdeverfahren; Wortlaut; Betrag; Abhängig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2019.74 (AG.2020.228)Vollstreckungsgesuch (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Edition; Editionsurteil; Vollstreckung; Gutheissung; Rechts; Mögen; Vermögen; Werde; Worden; Appellation; Beschwerde; Rechtsbegehren; Sicherheit; Erwägung; Geschäftsbeziehung; Werden; Gemäss; Editionsurteils; Berechnung; Vollstreckungsgesuch; Aufstellung; Entscheid; Erwägungen; Welche; AaO; Appellationsgericht
BSBEZ.2019.40 (AG.2019.521)RechtsöffnungSchuldnerin; Beschwerde; Februar; Vertrag; Gläubiger; Gläubigerin; Werden; Vertrags; Verzugszins; Hätte; Schreiben; Rechtsöffnung; Entscheid; Kaufvertrag; Zivilgericht; Auflage; Angefertigt; Worden; Gemäss; Liegen; Gesetzliche; Besuch; Wohnzimmer; Könne; Gelten; Partei; Auflage; Angepasst; Innenarchitekt; Anzahlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 255 (5A_479/2018)Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Bundes; Vollstreckung; Schweiz; Gerichtsstand; Anweisung; Schweizer; Zuständigkeit; Urteil; Wohnsitz; Recht; Entscheid; Bundesgericht;Scheidung; Verfahren; Eheschutz; Gesetzgeber; örtliche; SchKG
145 III 160 (5A_740/2018)Art. 82 SchKG; Art. 254 Abs. 1 ZPO; provisorische Rechtsöffnung; Beweismittel des Betreibenden. Den Nachweis, dass eine Schuldanerkennung zu seinen Gunsten besteht, der die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zukommt, kann der Betreibende mit keinem anderen Beweismittel als der die Schuldanerkennung enthaltenden Urkunde selbst erbringen (E. 5). Cédule; Hypothécaire; Mainlevée; Titre; Cédules; Hypothécaires; Commandement; Payer; Porteur; Avait; Provisoire; Moyen; Produit; été; Consid; Moyens; Preuve; Opposition; Poursuite; Consid; Prêt; D'une; Février; Appartement; Parité; Juillet; Portant; Intérêts; Rang; Civil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ingrid Jent-Sørensen kommentar ZPO2010
LEUENBERGER, UFFER- TOBLER Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen1999
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