E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Cudesch da procedura penala (CPP)

Art. 254 Cudesch da procedura penala (CPP) drucken

Art. 254

Sch’i para dad esser necessari per sclerir in malfatg, po vegnir ordinà ch’ina bara sepulida vegnia exhumada u ch’ina urna da tschendra vegnia averta.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz