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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 254OR from 2022

Art. 254 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 254

A tie-in transaction linked to a lease of residential or commercial premises is void where the conclusion or continuation of the lease is made conditional on such transaction and, under its terms, the tenant assumes an obligation towards the landlord or a third party which is not directly connected with the use of the leased premises.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 254 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE130165Rechtsschutz in klaren Fällen (Befehl) / vorsorgliche MassnahmeMietvertrag; Recht; Miete; Betrieb; Beklagten; Mieter; Verkauf; Zustimmung; Betriebspflicht; Mietvertrages; Verkaufsgeschäft; Sortiment; Massnahme; Übertragung; Schäfts; Gebrauch; Vermieter; Partei; Parteien; Mieterin; Klage; Vereinbarung; Vereinbart; Geschäft; Begehren; Fällen; Kommentar; Vertraglich; Schweizerische

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2016.5 (AG.2017.837)Markenrecht und Lauterkeitsrecht (BGer 4A_36/2018 vom 01.03.2018)Beklagte; Widerklage; Beklagten; Klägerin; Marken; Rechts; Ziffer; Mietvertrag; Geschäft; Anhang; Geschäfts; Streitwert; Partei; Parteien; Vertrag; Rechtlich; Anhangs; Mieter; Widerklagen; Werden; Vertrags; Namens; Rechtliche; Geschäftsbezeichnung; Zeichen; Gericht; August; Formular; Gelten; Vermieter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 321 (4A_524/2015)Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 Abs. 1 und Art. 366 Abs. 2 OR; Art. 221 Abs. 1 lit. b, Art. 236 Abs. 3, Art. 250 lit. a Ziff. 4, Art. 337 Abs. 1, Art. 338 Abs. 1, Art. 339 Abs. 2 und Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO). Tragweite von Art. 98 Abs. 1 OR und dessen Umsetzung in der ZPO: Steht die Leistungspflicht nicht fest, kann der Leistungsempfänger nicht direkt auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme klagen und die Leistungspflicht vorfrageweise beurteilen lassen. Er muss vielmehr eine Leistungsklage einreichen, die er mit einem Begehren um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen verbinden kann. Oder er kann zunächst ein separates Urteil über die Leistungspflicht erwirken und dieses danach vollstrecken lassen (E. 4 und 5). Ersatzvornahme; Recht; Leistung; Vollstreckung; Beschwerde; Ermächtigung; Recht; Verfahren; Beschwerdeführer; Erfüllungstheorie; Erfüllungstheorie; Zivilprozessordnung; Leistungsurteil; Schuldner; Leistungspflicht; Gläubiger; Erfüllungsanspruch; Anspruch; Vollstreckungstheorie; Begehren; Beschwerdegegnerin; Verpflichtung; Vollstreckungstheorie; KOLLER; Ermächtigen; Urteil; Summarische;
116 Ib 126Warenumsatzsteuer. Das Anfertigen von Fotokopien auf sog. Selbstbedienungs-Kopiergeräten in Fotokopieranstalten durch die Kunden gilt als Warenlieferung des Aufstellers der Automaten (Art. 15 Abs. 2 WUStB) und begründet, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Warenumsatzsteuerpflicht. WUStB; Kunde; Kunden; Kopie; Herstellung; Beschwerde; Beschwerdeführerinnen; Geräte; Fotokopien; Warenumsatzsteuer; Unternehmung; Warenlieferung; Werkvertrag; Personal; Kopien; Werkvertrages; Maschine; Fotokopiergeräte; Lieferung; Recht; Vermietung; Eidgenössische; Bundesgericht; Steuerverwaltung; Unternehmungspersonal; Reinigung; Umsatz
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