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Obligationenrecht (OR)

Art. 254 OR vom 2023

Art. 254 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 254

Ein Koppelungsgeschäft, das in Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Drit­ten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.

C. Dauer des Miet­verhältnisses

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 254 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE130165Rechtsschutz in klaren Fällen (Befehl) / vorsorgliche MassnahmeMietvertrag; Recht; Miete; Betrieb; Beklagten; Mieter; Verkauf; Zustimmung; Betriebspflicht; Mietvertrages; Verkaufsgeschäft; Sortiment; Massnahme; Übertragung; Schäfts; Gebrauch; Vermieter; Partei; Parteien; Mieterin; Klage; Vereinbarung; Vereinbart; Geschäft; Begehren; Fällen; Kommentar; Vertraglich; Schweizerische

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2016.5 (AG.2017.837)Markenrecht und Lauterkeitsrecht (BGer 4A_36/2018 vom 01.03.2018)Beklagte; Widerklage; Beklagten; Klägerin; Marken; Rechts; Ziffer; Mietvertrag; Geschäft; Anhang; Geschäfts; Streitwert; Partei; Parteien; Vertrag; Rechtlich; Anhangs; Mieter; Widerklagen; Werden; Vertrags; Namens; Rechtliche; Geschäftsbezeichnung; Zeichen; Gericht; August; Formular; Gelten; Vermieter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 321 (4A_524/2015)Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 Abs. 1 und Art. 366 Abs. 2 OR; Art. 221 Abs. 1 lit. b, Art. 236 Abs. 3, Art. 250 lit. a Ziff. 4, Art. 337 Abs. 1, Art. 338 Abs. 1, Art. 339 Abs. 2 und Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO). Tragweite von Art. 98 Abs. 1 OR und dessen Umsetzung in der ZPO: Steht die Leistungspflicht nicht fest, kann der Leistungsempfänger nicht direkt auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme klagen und die Leistungspflicht vorfrageweise beurteilen lassen. Er muss vielmehr eine Leistungsklage einreichen, die er mit einem Begehren um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen verbinden kann. Oder er kann zunächst ein separates Urteil über die Leistungspflicht erwirken und dieses danach vollstrecken lassen (E. 4 und 5). Ersatzvornahme; Recht; Leistung; Vollstreckung; Beschwerde; Ermächtigung; Recht; Verfahren; Beschwerdeführer; Erfüllungstheorie; Erfüllungstheorie; Zivilprozessordnung; Leistungsurteil; Schuldner; Leistungspflicht; Gläubiger; Erfüllungsanspruch; Anspruch; Vollstreckungstheorie; Begehren; Beschwerdegegnerin; Verpflichtung; Vollstreckungstheorie; KOLLER; Ermächtigen; Urteil; Summarische;
116 Ib 126Warenumsatzsteuer. Das Anfertigen von Fotokopien auf sog. Selbstbedienungs-Kopiergeräten in Fotokopieranstalten durch die Kunden gilt als Warenlieferung des Aufstellers der Automaten (Art. 15 Abs. 2 WUStB) und begründet, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, die Warenumsatzsteuerpflicht. WUStB; Kunde; Kunden; Kopie; Herstellung; Beschwerde; Beschwerdeführerinnen; Geräte; Fotokopien; Warenumsatzsteuer; Unternehmung; Warenlieferung; Werkvertrag; Personal; Kopien; Werkvertrages; Maschine; Fotokopiergeräte; Lieferung; Recht; Vermietung; Eidgenössische; Bundesgericht; Steuerverwaltung; Unternehmungspersonal; Reinigung; Umsatz
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