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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 253 StPO vom 2023

Art. 253 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 253

Aussergewöhnliche Todesfälle

1 Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbeson­dere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an.

2 Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei.

3 Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und wei­tere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert.

4 Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 253 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210182NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Legalinspektion; Nichtanhandnahme; Hinweise; Gutachten; Gericht; Rechtlich; Rechtsmittel; Person; Obergutachten; Untersuchung; Bericht; Verletzungen; Urteil; Suizid; Polizei; Verfahren; Allfälliger; Einholung; Leichnam; Ttmm; Verstorbene; Zürich-Sihl; Sachverständige; Gleis; Nichtanhandnahmeverfügung; Festgestellt; Partei
ZHUE180338NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Verstorbene; Staatsanwaltschaft; Recht; Polizei; Verfügung; Hinweis; Nichtanhandnahme; Legalinspektion; Verstorbenen; Verfahren; Akten; Angefochtene; Untersuchung; Beschwerdeverfahren; Bericht; Wohnung; Angefochtenen; Hinweise; Obergericht; Ersichtlich; Aufhebung; Beschwerdeführers; Polizeirapport; Kantons; Inwiefern; Nichtanhandnahmeverfügung; Ergänzende; Geltend
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 27 (1B_545/2019)
Regeste
Art. 13, Art. 49 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV ; Art. 171 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ; Art. 321 Ziff. 2 und 3 StGB ; Arztgeheimnis als Entsiegelungs- und Durchsuchungshindernis; Entbindung vom Berufsgeheimnis; Verhältnis des Bundesrechts zu kantonalen gesundheitsrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Kantonale Verwaltungsnormen (wie etwa das schaffhausische Gesundheitsgesetz) dürfen die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen. Dies gilt namentlich für die in Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB abschliessend geregelten Modalitäten einer Entbindung vom Berufsgeheimnis. Mangels einer gesetzeskonformen Entbindung vom Arztgeheimnis verletzte der hier angefochtene Entsiegelungsentscheid das Bundesrecht (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3 und 4).
Pflicht; Entbindung; Person; Geheimnis; Staatsanwaltschaft; ärztliche; Berufsgeheimnis; Gesetzlich; Arztgeheimnis; Bundes; Departement; Entsiegelung; Gesetzliche; Zeugnis; Personal; GesV/; GesG/SH; GesV/SH; Anzeige; Behörde; Meldung; Schweigepflicht; Beschuldigte; Prozessuale; Geheimnisherr; Personen; ärztlichen
141 IV 77Art. 13 BV; Art. 8 EMRK; Art. 171 Abs. 1 und 2, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2, Art. 248 und 264 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 3 StPO; Arzt- und Patientengeheimnis, Entsiegelung von ärztlichen Aufzeichnungen und Unterlagen. Wenn der von den Zwangsmassnahmen unmittelbar betroffene Arzt selbst beschuldigt ist, bildet sein Berufsgeheimnis zwar kein absolutes gesetzliches Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis. Damit erhobene ärztliche Unterlagen von der Staatsanwaltschaft durchsucht und ausgewertet werden dürfen, müssen sie jedoch zunächst einen engen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung aufweisen bzw. für den angestrebten Untersuchungszweck unentbehrlich sein. Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Strafverfolgungs- und Geheimnisschutzinteressen ist weiter zu berücksichtigen, dass Zwangsmassnahmen, die auch in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind. Bei ärztlichen Aufzeichnungen (insbesondere Krankengeschichten mit Anamnese-, Diagnose- und Therapieverlaufsberichten) fällt ins Gewicht, dass sie regelmässig sehr sensible höchstpersönliche Informationen aus der Intim- und Privatsphäre von Patientinnen und Patienten enthalten, die von Art. 13 BV in besonderem Masse geschützt sind, weshalb nicht pauschal sämtliche vertraulichen Patienteninformationen eines beschuldigten Arztes zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigegeben werden dürfen, solange keine Entbindung vom Arztgeheimnis erfolgt ist. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verhältnismässigkeit der konkreten Zwangsmassnahmen ist auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall wurde das kantonale Zwangsmassnahmengericht (in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des beschuldigten Arztes) angewiesen, eine Triage der sichergestellten ärztlichen Unterlagen vorzunehmen. Bei den für die Strafuntersuchung unentbehrlichen ärztlichen Aufzeichnungen und Gegenständen hat vor einer Freigabe zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft eine Anonymisierung der Namen von betroffenen Patientinnen und Patienten zu erfolgen (E. 4 und 5). Patient; Aufzeichnungen; Entsiegelung; Patienten; Zwangsmassnahmen; Staatsanwaltschaft; Durchsuchung; Unterlagen; Untersuchung; ärztliche; Beschuldigt; Beschwerde; ärztlichen; Person; Zwangsmassnahmengericht; Beschuldigte; Medikamente; Versiegelten; Privat; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Patientinnen; Geheimnisschutz; Untersuchung; Geheimnisschutzinteresse; Untersuchungsrelevant; Sichergestellt; Beschlagnahme; Gesetzliche; Erwägung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SCHMID, JOSITSCHPraxiskommentar, 3. A., Zürich2018
HOMAS HANSJAKOBZürcher Kommentar zur Strafprozessordnung2010
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