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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 253 CPS dal 2023

Art. 253 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 253

Chiunque, usando inganno, induce un funzionario o un pubblico uffi­ciale ad attestare in un documento pubblico, contrariamente alla verità, un fatto d’importanza giuridica, in ispecie ad autenticare una firma falsa od una copia non conforme all’originale,

chiunque fa uso di un documento ottenuto in tal modo per ingannare altri sul fatto in esso attestato,

è punito con una pena detentiva sino a cinque anni o con una pena pecuniaria.

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 253 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE190027EinstellungBeschwerde; Beschwerdeführerin; Testament; Verstorbene; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Recht; Verstorbenen; Einstellung; Zivil; Zeuge; Aussage; Anzeige; Untersuchung; Testaments; Beantragt; Vermächtnis; Beantragte; Prozess; Aussagen; Meilen; Obergericht; Kammer; Gericht; Zivilkammer; Verfügbare
ZHUE180337NichtanhandnahmeBeschwerde; Schweiz; Urkunde; Eidesstattliche; Beschwerdegegnerin; Versicherung; Beschwerdeführerin; Recht; Verfahren; Notar; Schriftstück; Schweizer; Urkunden; Eidesstattlichen; Staat; Recht; Erhöhte; Wahrheit; Arrest; Staatsanwaltschaft; Beweis; Tatsache; Gericht; Rechtlich; Glaubwürdigkeit; Person; Ausland; Falschbeurkundung; Täter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.146 (AG.2020.670)VerfahrenseinstellungBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Gericht; Verfahren; Werden; Bevölkerungsdienste; Beschuldigten; September; Eltern; Wohnsitz; Verfahrens; Basel-Stadt; Wohnung; Kosten; Verfügung; Beschwerdeführers; Beurkundung; Entscheid; Genossenschaft; Seiner; November; Person; Tatsache; Sprach; Täuschung; Reicht; Rechtlich; Erwiesen
BSSB.2015.9 (AG.2020.648)ad 1 und 2: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, etc. (ad 1: BGer 6B_85/2021) (ad 2: BGer 6B_1208/2020) Berufung; Berufungskläger; Erfahren; Worden; Geschäft; Werden; Franchising; Welche; Geschäfts; Berufungsklägers; Berufungsverhandlung; Staatsanwalt; Verfahren; Stellt; Staatsanwaltschaft; Urteil; Rechte; Dieser; Strafgericht; Ausführung; Führt; Ausführungen; Gericht; Hätte; Eingabe; Beweis; Liegen; Rechts; Halten; Aktien
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 13Art. 251 Ziff. 1 und Art. 253 StGB; Falschbeurkundung, Erschleichung einer falschen Beurkundung. Die Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt vor, wenn dem Schriftstück erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Dies ist bei einseitigen Erklärungen, welche der Aussteller im eigenen Interesse macht, in der Regel nicht der Fall. Art. 253 StGB regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt dem durch die Urkundsperson nicht verifizierten Inhalt eidesstattlicher Erklärungen (Affidavits) zu (E. 2.2.2- 2.2.4). Urkunde; Beschwerde; Erhöhte; Notar; Glaubwürdigkeit; Erklärungen; Affidavit; Falschbeurkundung; Beschwerdegegner; Person; Sachen; Tatsache; Wahrheit; Basel; Recht; Urkunden; Eidesstattliche; Zukommt; Falsche; Beurkundet; Beweiskraft; Basel-Stadt; Beschwerdegegners; Sachverhalt; Tatsachen; Unrichtig; Beschwerdeführerin; Erhebliche; Rechtlich
123 IV 132Art. 251 Ziff. 1 StGB und 253 StGB; unwahre Universalversammlungsprotokolle. Universalversammlungsprotokollen einer Aktiengesellschaft kommt Urkundenqualität zu, soweit sie Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister bilden (E. 3; Bestätigung der Rechtsprechung). Strafbarkeit des Organs von zwei Aktiengesellschaften, das trotz fehlender materieller Berechtigung einem Notar alle Inhaberaktien dieser Gesellschaften vorweist, vom Notar die Abhaltung gültiger Universalversammlungen beurkunden lässt, und den Eintrag der gefällten Beschlüsse in das Handelsregister veranlasst (E. 4). Aktien; Inhaber; Inhaberaktie; Recht; Inhaberaktien; Gesellschaft; Holding; Generalversammlung; Universalversammlung; Verwaltung; Besitz; Handelsregister; Mitgliedschaftsrecht; Beschwerde; Urkunde; Verwaltungsrat; Protokoll; Rechtlich; JÄGGI; Falschbeurkundung; Vertreten; Mitgliedschaftsrechte; Schuld; Ausübung; Aktionär; Beschwerdegegner; Gesellschaften; Schuldner; Notar

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3693/2010EinreiseverbotBeschwerde; Einreise; Einreiseverbot; Führerin; Beschwerdeführerin; Bundes; Schweiz; Urteil; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Erheblich; Vorinstanz; Sicherheit; Person; Bezirksgericht; Erhebliche; Mehrfache; Behörde; Ausländer; Widerhandlung; Verhängt; Urteil; Einreiseverbots; Aufenthalt; Erheblichen; Bezirksgerichts; Verhalten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2023.9Bundes; Urteil; Kammer; Bundesstrafgerichts; Berufung; Beschwerde; Gericht; Begründet; Urteils; Schriftlich; Partei; Amtlich; Einzelrichter; Verfahren; StPO; StBOG; Beschwerdekammer; Mündlich; Amtliche; Schriftliche; Urkunde; ISv; Falschen; Tribunal; Parteien; Berufungskammer; Gerichtsgebühr; Verteidigung; Eidgenossenschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Markus BoogBasler Kommentar, Art.2532013
MarkusBoogBasler Kommentar, Strafrecht II2013
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