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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 252 StPO vom 2021

Art. 252 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 252

Durchführung am Körper

Untersuchungen von Personen und Eingriffe in die körperliche Integrität werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 252 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH130207Blut- und Urinprobe Beschwerde; Beschwerdeführer; Beamte; Wasser; Untersuchung; Urinprobe; Schuldfähigkeit; Körperliche; Gespuckt; Anordnung; Beschwerdeführers; Staatsanwaltschaft; Gericht; Recht; Entnahm; Verfügung; Polizisten; Urteil; Beamten; Anspucken; Blutentnahme; Gesicht; Angefochtene; Körper; Substanz; Polizeibeamten; Person; Körperlichen
SZBEK 2019 123Untersuchungsbefehl zur Feststellung der FahrunfähigkeitBeschwerde; Beschuldigte; Untersuchung; Staatsanwaltschaft; Blutentnahme; Beschuldigten; Erfolgte; Abzuweisen; Polizei; ärztliche; Fachperson; Medizinische; Mündlich; Feststellung; Akten; Angeordnet; Einsiedeln; Beschwerdeführer; Untersuchungsbefehl; Körperliche; Eingriff; Fahrunfähigkeit; Höfe; Anordnung; Haenni; Zwang
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