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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 252 CPS dal 2022

Art. 252 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 252

270

Chiunque, al fine di migliorare la situazione propria o altrui,

contraffà od altera carte di legittimazione, certificati, attestati,

fa uso, a scopo di inganno, di uno scritto di questa natura,

abusa, a scopo di inganno, di scritti autentici di questa natura non destinati a lui,

è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria.

270 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 17 giu. 1994, in vigore dal 1° gen. 1995 (RU 1994 2290; FF 1991 II 797).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 252 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB220003Revision des Urteils vom 16. Mai 2012 (CG060033) / unentgeltliche RechtspflegeBeschwerde; Beschwerdeführer; Stiftung; Revision; Recht; Verfahren; Handelsregister; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Konkurs; Recht; Eintrag; Entscheid; Frist; Gültig; Bezirksgericht; Stiftungsrat; Unentgeltliche; Vorstehend; Elektronisch; Gericht; Urteil; Rechtspflege; Elektronische; Beschluss; Gesuch; Partei; Revisionsgr; Bundes; Signatur
ZHSF200013Gemeinnützige Arbeit (Nachverfahren)Arbeit; Gemeinnützige; Vollzug; Abteilung; Urteil; Gemeinnützigen; Gericht; Justizvollzug; Vollzugs; Wiedereingliederung; Umwandlung; Gesuchsgegner; Zürich; Kantons; Beschwerde; Obergericht; Kammer; Oberrichter; Gemeinnütziger; Trägliche; Vollzugsdienste; Staatsanwalt; Stunden; Entscheid; Verfahren; Gesuchsteller; Mehrfachen; Bewährungs; Erstinstanzliche; Sinne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRU 2022 30Arbeitszeugnis (Vollstreckung)
BSSB.2018.118 (AG.2020.549)betreffend Betrug und mehrfachen versuchten BetrugBerufung; Berufungskläger; Betrug; Urteil; Verfahren; Werden; Freiheit; Betrugs; Täter; Schweiz; Freiheitsstrafe; Schuldig; Stellt; Landes; Kommen; September; Gericht; Ausweis; Welche; Urteils; November; Fälschung; Gefälschte; Monate; Auflage; Ausweisen; Verfahrens; Leicht; Gemäss; Erstinstanzliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 1701. Art. 252 StGB und Art. 23 Abs. 1 al. 1 ANAG; Verhältnis. Wer ausschliesslich aus fremdenpolizeilichen Motiven ein falsches fremdenpolizeiliches Ausweispapier herstellt oder wissentlich gebraucht, ist einzig nach Art. 23 Abs. 1 al. 1 ANAG und nicht (auch) gemäss Art. 252 StGB zu bestrafen; Art. 252 StGB ist nur dann anwendbar, wenn der Täter eine Verwendung des Ausweispapiers im nicht-fremdenpolizeilichen Bereich zumindest in Kauf genommen hat (E. 1 und 2). 2. Aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen. Wahrung berechtigter Interessen bejaht in einem Fall, in dem ein Staatenloser ohne Schriften unter Vorweisung eines gefälschten ausländischen Passes in die Schweiz einreiste, um hier die Eheschliessung mit einer Schweizerin, der Mutter seiner im Zeitpunkt der Einreise anderthalbjährigen Tochter, vorzubereiten, nachdem verschiedene Anstrengungen, die Bewilligung für die Einreise bzw. die erforderlichen Papiere zu erhalten, erfolglos geblieben waren, bis zur Erreichung dieses Ziels jedenfalls noch einige Zeit verstrichen wäre und dem Täter die Lage hoffnungslos schien (E. 3). Recht; Beschwerde; Ausweis; Beschwerdeführer; Schweiz; Fremdenpolizeilich; Fremdenpolizeiliche; Fremdenpolizeilichen; Gefälscht; Gefälschte; Ausweispapier; Recht; Gefälschten; Täter; Interesse; Gebrauch; Interessen; Einreise; Rechtfertigung; Rechtfertigungsgr; Grenzübertritt; Berechtigter; Ausschliesslich; Erleichterung; Wahrung; Verwendung; Ausweispapiers; Ausweispapiere
104 IV 77Art. 3, 6, 152, 167 StGB; Auslieferungsrecht. 1. Die Verletzung des Grundsatzes der Spezialität ist mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen. Der Beschuldigte, der mit seiner Zustimmung vom Ausland bedingungslos an die Schweiz ausgeliefert wurde, kann seine Verurteilung in der Schweiz nicht wegen Verletzung des Grundsatzes der Spezialität anfechten (E. 2). 2. Zahlungsunfähig im Sinne des Art. 167 StGB ist eine Aktiengesellschaft, wenn ihre Aktiven die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr decken. Die Deckung muss auch Forderungen erfassen, die noch nicht fällig sind, aber mit grosser Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft fällig werden (E. 3). 3. Wer fortgesetzt Briefpapier mit unwahrem Briefkopf für Äusserungen unterschiedlichen Inhalts verwendet, macht keine öffentliche Mitteilung gemäss Art. 152 StGB (E. 5). 4. Die in der Schweiz begangene Teilnahme (Anstiftung) an einer im Ausland ausgeführten Haupttat (Fälschung von Ausweisen) gilt als im Ausland verübt. Der Teilnehmer ist in der Schweiz nur unter der Voraussetzung zu verfolgen, dass er nach schweizerischem Recht für Auslandstaten (hier nach Art. 6 Ziff. 1 StGB) strafbar ist (E. 7).
Beschwerde; Beschwerdeführer; Caropa; Auslieferung; Recht; Schweiz; Brief; Ausland; Forderung; Gesellschaft; Beschwerdeführers; Unwahr; Forderungen; Aktien; Mitteilung; Gläubiger; Schuld; Rechtlich; Französische; Vorinstanz; Aktiven; Grundsatz; Haupttat; Briefpapier; Konkurs; Spezialität; Teilnahme

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-6167/2009Nichteintreten auf Asylgesuch und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Asylgesuch; Ukraine; Wegweisung; Schweiz; Beschwerdeführers; Recht; Geboren; Staat; Verfolgung; Vollzug; Verfügung; Ausländer; Schutz; Identität; Person; Bundesverwaltungsgericht; Akten; Hinweise; Polizei; Nichteintreten; Vorinstanz; Anhörung; EMARK; Angefochtene; Alias

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2014.39In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) und Versuch dazu (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 und Art. 22 Abs. 1 StGB), Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Versuch dazu (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Fälschung von Ausweisen (Art. 252 i.V.m. Art 255 StGB), Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB); Abgekürztes VerfahrenBundes; Vertreten; Urteil; Serien-Nr; Gericht; Partei; Einzelrichter; Mehrfachen; Freiheitsstrafe; Beschwerde; Kammer; Versuch; Amtlich; Parteien; Bundesstrafgericht; Amtliche; Verteidigung; Noten; Verfahren; Veruntreuung; Fälschung; Betrug; Vollzug; Versuchs; Ausweisen; Bundesstrafgerichts; Beschlagnahmte
SK.2013.7Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten.Gesuch; Verfahren; Entscheid; Gericht; Gesuchsteller; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Gerichtskasse; Amtlich; Bundesstrafgerichts; Amtliche; Verfahrenskosten; Kammer; Schuld; Dispositivs; Urteil; Amtlichen; Schulden; Person; Verteidigung; Erlass; Entschädigung; pag; Ersatz; Raten; Bundesgericht; Trägliche; Schuldensanierung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Markus BoogBasler Kommentar zum StGB2003
Markus BoogBasler Kommentar zum StGB2003
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