103 III 79 | Auf dem Zirkularweg gefasste Gläubigerbeschlüsse im Konkursverfahren (Art. 252 ff. SchKG). 1. Ob die Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung auf dem ordentlichen oder auf dem Zirkularweg zu fassen sind, bleibt dem Ermessen der Konkursverwaltung überlassen (E. 2). 2. Verzichtet ein Konkursgläubiger auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen, die ihm auf Grund von dem Gemeinschuldner gewährten Darlehen zustehen, so kann die Konkursmasse, vertreten durch die Konkursverwaltung, nicht versuchen, diese Ansprüche anstelle des Gläubigers durchzusetzen. Der Konkursmasse kommen nicht mehr Rechte zu, als dem Gemeinschuldner ohne Konkurseröffnung zugestanden hätten (E. 3). 3. Die Aufsichtsbehörde einer Stiftung ist unter bestimmten Voraussetzungen zur Beschwerdeführung namens der Stiftung im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG legitimiert (E. 4). | Konkurs; Gläubiger; Stiftung; Beschwerde; Aufsichtsbehörde; Zirkular; Konkursmasse; Recht; Chyro; Konkursverwaltung; Verantwortlichkeits; Rorschach; Entscheid; Verantwortlichkeitsansprüche; Stiftungsaufsicht; Rechtlich; Konkursamt; Gläubigerbeschluss; Rekurs; Vorinstanz; Personalfürsorgestiftung; Zirkulars; Organe; Gefasst; Rechte; Geltendmachung; Vorliegenden; Rekurrentin |
101 III 76 | Zweite Gläubigerversammlung (Art. 252 ff. SchKG). 1. Die der zweiten Gläubigerversammlung vorbehaltenen Beschlüsse dürfen auch auf dem Zirkularweg gefasst werden (Erw. 2). 2. Ob die Nichtbestätigung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses gerechtfertigt ist, kann das Bundesgericht nicht überprüfen. Gründe für die Nichtbestätigung (Erw. 3). | Gläubiger; Zirkular; Konkurs; Bundesgericht; Gläubigerversammlung; Nichtbestätigung; Rekurrenten; Gläubigerausschusses; Zirkularweg; Schuldbetreibung; Konkursverwaltung; Rekurs; Mitglied; SchKG; Entscheid; Beantragte; Einsprache; Erwägungen; Anlass; überprüfen; Albert;Praxis; Bundesgerichts; Gerechtfertigt; Aufsichtsbehörde; Gefasst; Beschlüsse; Vorbehaltenen; Aufl |