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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Der Art. 252 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 252 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS140169Gläubigerversammlung (Beschwerde über ein Konkursamt)Biger; Gläubiger; Beschwerde; Gläubigerversammlung; Konkurs; Beschwerdeführer; Kollokationsplan; Verfügung; Gungen; Beschluss; Obergericht; SchKG; Streichung; Nichtig; Forderung; Verfügungen; Nichtigkeit; Verfahren; Beschlüsse; Kanton; Vorinstanz; Forderungen; Schuldbetreibung; Tilgung; Kollozierte; Konkursgläubiger; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Anzahl
GRZK2-10-70Forderung (Verfahrensfortsetzung)Konkurs; Beschwerde; Gesellschaft; SchKG; Verfahren; Bezirksgericht; Plessur; Bezirksgerichts; Konkursmasse; Gesellschafterinnen; Abschreibung; Konkursverfahren; Angefochten; Bezirksgerichtspräsident; Angefochtene; Beschwerdeführerin; Entscheid; Forderung; Abschreibungsverfügung; Prozesse; Aktiven; Zivilprozess; Prozesses; Summarische; Verfahrens; Bezirksgerichtspräsidenten; Mangels; Klage; Urteil; Kantons

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 III 79Auf dem Zirkularweg gefasste Gläubigerbeschlüsse im Konkursverfahren (Art. 252 ff. SchKG). 1. Ob die Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung auf dem ordentlichen oder auf dem Zirkularweg zu fassen sind, bleibt dem Ermessen der Konkursverwaltung überlassen (E. 2). 2. Verzichtet ein Konkursgläubiger auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen, die ihm auf Grund von dem Gemeinschuldner gewährten Darlehen zustehen, so kann die Konkursmasse, vertreten durch die Konkursverwaltung, nicht versuchen, diese Ansprüche anstelle des Gläubigers durchzusetzen. Der Konkursmasse kommen nicht mehr Rechte zu, als dem Gemeinschuldner ohne Konkurseröffnung zugestanden hätten (E. 3). 3. Die Aufsichtsbehörde einer Stiftung ist unter bestimmten Voraussetzungen zur Beschwerdeführung namens der Stiftung im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG legitimiert (E. 4). Konkurs; Gläubiger; Stiftung; Beschwerde; Aufsichtsbehörde; Zirkular; Konkursmasse; Recht; Chyro; Konkursverwaltung; Verantwortlichkeits; Rorschach; Entscheid; Verantwortlichkeitsansprüche; Stiftungsaufsicht; Rechtlich; Konkursamt; Gläubigerbeschluss; Rekurs; Vorinstanz; Personalfürsorgestiftung; Zirkulars; Organe; Gefasst; Rechte; Geltendmachung; Vorliegenden; Rekurrentin
101 III 76Zweite Gläubigerversammlung (Art. 252 ff. SchKG). 1. Die der zweiten Gläubigerversammlung vorbehaltenen Beschlüsse dürfen auch auf dem Zirkularweg gefasst werden (Erw. 2). 2. Ob die Nichtbestätigung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses gerechtfertigt ist, kann das Bundesgericht nicht überprüfen. Gründe für die Nichtbestätigung (Erw. 3). Gläubiger; Zirkular; Konkurs; Bundesgericht; Gläubigerversammlung; Nichtbestätigung; Rekurrenten; Gläubigerausschusses; Zirkularweg; Schuldbetreibung; Konkursverwaltung; Rekurs; Mitglied; SchKG; Entscheid; Beantragte; Einsprache; Erwägungen; Anlass; überprüfen; Albert;Praxis; Bundesgerichts; Gerechtfertigt; Aufsichtsbehörde; Gefasst; Beschlüsse; Vorbehaltenen; Aufl
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