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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 251 SchKG vom 2023

Art. 251 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 251

1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Kon­kurs­verfahrens an­gebracht werden.

2 Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tra­gen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse ange­halten werden.

3 Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattge­funden haben, hat derselbe keinen Anspruch.

4 Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so än­dert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abän­de­rung öffentlich bekannt.

5 Der Artikel 250 ist anwendbar.

A. Zweite Gläu­biger­versamm­lung
1. Einladung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 251 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190160Einschreiben vom 6. Juni 2019 in einem Konkurs (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Konkurs; Kollokation; Kollokationsplan; Forderung; SchKG; Verfügung; Konkursamt; Verfahren; Nichtigkeit; Aufsichtsbehörde; Bundesgericht; Vorinstanz; Nichtig; Verteilung; Streichung; Konkursamtes; Verteilungsliste; Urteil; Entscheid; Kollokationsprozess; Stiftung; Obergericht; Aufschiebende; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Konto; Vorbringen
ZHNE180005KollokationKonkurs; Forderung; Ausländische; Schweiz; Recht; Forderungen; Liquidator; Vorinstanz; Hilfskonkurs; Konkursmasse; Gläubiger; Ausländischen; Berufung; Vertrauen; Nachlassverfahren; Vertrauens; Entscheid; Beklagten; Hilfskonkursmasse; Forderungsanmeldung; Angemeldet; Kollokation; Urteil; Bundesgericht; Angemeldete; Anerkennung; Läge
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2018.30 (AG.2018.688)AusstandBeschwerde; Konkurs; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Konkursverwalter; Ausstand; Konkursamt; Aufsichtsbehörde; Gerichts; AaO; Partei; Ausstands; Entscheid; Verfahren; Werden; Gerichtsperson; Befangenheit; Forderung; Verfügung; Schreiben; Gemäss; Kommentar; [Hrsg]; Begründe; Auflage; Anschein; Gelten; August; Konkursamts; Verfahrens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 355 (5A_29/2014)Art. 6 Abs. 2 ZPO; Zuständigkeit des Handelsgerichts. Das Handelsgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung betreibungsrechtlicher Klagen mit Reflexwirkung auf das materielle Recht. Eine Einlassung ist ausgeschlossen (E. 2). Handelsgericht; Beschwerde; Zuständigkeit; Recht; Klage; Sachlich; Betreibungs; Zivil; Streit; Klagen; Beschwerdeführerin; Betreibungsrechtliche; Prozess; Sachliche; Kanton; Materielle; Reflexwirkung; Geschäftliche; Partei; Streitigkeit; Gerichtliche; Widerspruchsklage; Beschwerdegegnerin; Materiellrechtliche; Handelsrechtlich; Handelsgerichts; GOG/ZH; Handelsgerichte; Botschaft; Zivilprozessordnung
138 III 437 (5A_772/2011)Art. 251 Abs. 1 SchKG; verspätete Konkurseingaben. Versehentlich bei der Kollokation übergangene Ansprachen können wie verspätete Konkurseingaben bis zum Schluss des Konkursverfahrens berücksichtigt werden (E. 4). Konkurs; SchKG; Beschwerde; Kollokation; Konkursverfahren; Forderung; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Konkursamt; Kollokationsplan; Konkursverfahrens; Verteilung; Schuldbetreibung; Konkurseingabe; Recht; Vorinstanz; Verspätet; Verspätete; Nachträglich; Beschwerdeführer; Konkursrichter; Angemeldet; Auffassung; Gläubiger; Urteil; Gemeldete; Eingabe; Angemeldete; Konkursschluss; Konkurs
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