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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 251 OR de 2022

Art. 251 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 251

1 La révocation peut avoir lieu dans l’année à compter du jour où le donateur a eu connaissance de la cause de révocation.

2 Si le donateur décède avant l’expiration de l’année, son action passe à ses héritiers, qui peuvent l’intenter jusqu’à la fin de ce délai.

3 Les héritiers peuvent révoquer la donation lorsque le donataire, avec préméditation et d’une manière illicite, a causé la mort du donateur ou a empêché ce dernier d’exercer son droit de révocation.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 251 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 07 155Art. 249 Ziff. 1 und 2 OR. Widerruf einer Schenkung. Nachweis der Einhaltung der Widerrufsfrist von einem Jahr nicht erbracht. Widerrufsgrund einer schweren Straftat und einer schweren familienrechtlichen Pflichtverletzung verneint.Recht; Widerruf; Rechtliche; Schwere; Vorinstanz; Beklagten; Vorwürfe; Schenkung; Widerrufsgr; Sexuell; Schweren; Rechtlichen; Beschenkte; Gelte; Klägern; Zweitbeklagte; Kinder; Pflichten; Recht; Klage; Einvernahme; Schenker; Missbrauch; Erstbeklagte; Aussage; Beschenkten; Vogt; Verletzung; Rechtlicher
GRZF-08-65Widerruf einer SchenkungBerufung; Widerruf; Fungsklägerin; Schenkung; Berufungsklägerin; Beschwerde; Kantonsgericht; Person; Partei; Gerichtliche; Klage; Wiesen; Urteil; Schenkte; Instanz; Widerrufsgr; Bezirksgericht; Beweisaussage; Kantonsgerichts; Derrufserklärung; Leramt; Hinterrhein; Vorinstanz; Kantonsgerichtspräsidium; Widerrufserklärung; Schenkende; Gerichtlicher

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 IV 130 (6B_571/2011)Art. 251 Ziff. 1 StGB; Falschbeurkundung (inhaltlich unwahre Rechnungen). Bestätigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Falschbeurkundung (E. 2.1 und 2.2). Im Verhältnis zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger sind Rechnungen nur unter besonderen Umständen Urkunden, da sie in der Regel blosse Behauptungen des Ausstellers über die vom Empfänger geschuldete Leistung enthalten (E. 2.4.2). Der Rechnungsaussteller kann sich der Falschbeurkundung strafbar machen, wenn die inhaltlich unwahre Rechnung nicht nur Rechnungsfunktion hat, sondern objektiv und subjektiv in erster Linie als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist, die damit verfälscht wird. Eine objektive Zweckbestimmung als Buchhaltungsbeleg muss angenommen werden, wenn der Rechnungsaussteller mit der buchführungspflichtigen Rechnungsempfängerin bzw. deren Organen oder Angestellten zusammenwirkt und auf deren Geheiss oder Anregung hin oder mit deren Zustimmung eine inhaltlich unwahre Rechnung erstellt, die als Buchhaltungsbeleg dient (E. 2.4.3 und 3.1). In subjektiver Hinsicht muss der Rechnungsaussteller zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass die abgeänderte Rechnung als Beleg für die Buchhaltung der Rechnungsempfängerin bestimmt ist und die Buchhaltung damit verfälscht werden soll (E. 3.2.1-3.2.3). Die Bereicherungsabsicht ist zu bejahen, wenn der Rechnungsaussteller in der Absicht handelt, der Rechnungsempfängerin oder deren Organen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (E. 3.2.4). Rechnung; Urkunde; Buchhaltung; Rechnungen; Urkunden; Beschwerde; Inhaltlich; Unwahre; Buchhaltungsbeleg; Rechnungsempfänger; Beschwerdegegner; Urkundenfälschung; Rechnungsaussteller; Urteil; Falsch; Rechtsprechung; Unwahren; Buchhaltungsbelege; Rechnungsempfängerin; Beleg; Falsche; Erstellt; Aussteller; Falschbeurkundung; Stellten; Schriftlich; Würdig; Hinweis; Buchführungspflichtig; Vorinstanz
113 II 252Art. 249 Ziff. 2 OR. Widerruf einer Schenkung zwischen Ehegatten. 1. Schenkungen zwischen Ehegatten können bei Scheidung widerrufen werden, wenn der Beschenkte die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten gegenüber dem Ehegatten oder der Familie schwer verletzt hat (Präzisierung der Rechtsprechung) (E. 2). 2. Umstände, die einen Widerruf nach Art. 249 Ziff. 2 OR rechtfertigen (E. 4a). Ehebrecherische Beziehung des Beschenkten als Widerrufsgrund; Voraussetzungen (E. 4b); Beginn der Verwirkungsfrist gemäss Art. 251 Abs. 1 OR (E. 3). 3. Gültigkeit eines im voraus erklärten Verzichts auf das Widerrufsrecht? (E. 5). Arrêt; Donation; Révocation; L'arrêt; Divorce; Défenderesse; Droit; D'une; Fédéral; Liaison; Canton; époux; Tribunal; Entre; Consid; Qu'il; Lettre; Cantonale; Conjoint; Recours; Quelle; épouse; Donateur; Ainsi; être; Donations; Opcit; Toute; Justice

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2021.224LAzione; Della; Società; Client; Mente; Azioni; Consid; Accusa; Banca; DellClienti; Consid; D'accusa; Delle; Stato; Patrimoni; AllConto; Quanto; Avere; Relazione; Presso; Investimenti; Sotto; Retrocessioni; Imputato; Cliente; Chiara
CR.2020.4Escroquerie (art. 146 CP), extorsion et chantage (art. 156 CP), faux dans les titres (art. 251 CP), organisation criminelle (art. 260 ter CP), blanchiment d'argent (art. 305 bis CP)
Pénal; Fédéral; Pénale; Révision; Demande; Pénales; Faire; Affaires; Jugement; Consid; Droit; Courrier; Recours; Décision; Arrêt; Cause; Sest; Même; Ronald; Février; Procédure; Motif; être; Faits; Confédération; Kevin; Rendu; Frais
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