E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Swiss Civil Code (SCC)

Art. 250SCC from 2023

Art. 250 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 250

1 The marital property regime does not affect the maturity of debts contracted between spouses.

2 However, if payment of debts or the restitution of objects owed by a spouse would cause him or her serious difficulties which might endanger the marital union, such spouse may request to be granted a time limit in which to satisfy the claim; the claim is to be secured where reasonable in the circumstances.

D. Allocation of property in co-ownership >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 250 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC220011Ehescheidung (Sistierung etc.) / Gemeinschaftliches Eigentum (Sistierung)Beschwerde; Scheidung; Miteigentum; Beschwerdeführer; Miteigentums; Partei; Verfahren; Beschwerdegegner; Parteien; Beschwerdegegnerin; Bezirksgericht; Einzelgericht; Sistierung; Scheidungsverfahren; Liegenschaft; Entscheid; Recht; Eheliche; Zuständigkeit; Prozesse; Verfahrens; Auflösung; Vorinstanz; Gericht; Klage; Verfügung; Ehegatte; Ehegatten; Aufhebung; Ehelichen
ZHLE140031Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)Gesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Recht; Berufung; Unterhalt; Vorinstanz; Partei; Koste; Parteien; Tochter; Entscheid; Monatlich; Recht; Kinder; Vater; Verfahren; Vaterschaft; Kinderunterhalt; Gesuchstellers; Schweiz; Dominikanische; Republik; Dominikanischen; Unentgeltliche; Berufungsverfahren; Kinderunterhalts; Einkommen; Gehör

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
96 II 161Eigentumsvorbehalt; Erfordernis der Registrierung am jeweiligen Wohnsitz des Erwerbers der Sache (Art. 715 Abs. 1 ZGB). - Wechselt der Erwerber den Wohnsitz, so verliert die Eintragung an seinem bisherigen Wohnsitz ihre Wirkung mit dem Ablauf von drei Monaten seit der Verlegung des Wohnsitzes ohne Rücksicht darauf, wann der Veräusserer oder sein Rechtsnachfolger hievon Kenntnis erhält (Art. 3 der Verordnung betr. die Eintragung der Eigentumsvorbehalte, Fassung vom 29. Oktober 1962; Erw. 2). - Wohnsitz eines Geschäftsmannes, der mit seiner Familie vom Ort seiner Geschäftsniederlassung wegzieht. Haben seinem Namen beigefügte Ortsangaben in Gerichtsentscheiden und amtlichen Veröffentlichungen Bedeutung für den Beweis seines Wohnsitzes? (Art. 23 und 9 ZGB; Erw. 3). - Schutz des Veräusserers im Vertrauen auf solche Angaben? (Erw. 4). - Eintragung nach Eröffnung des Konkurses über den Erwerber? (Erw. 5). Wohnsitz; Eintrag; Eigentum; Eigentums; Eintragung; Eigentumsvorbehalt; Recht; Erwerb; Erwerber; Wohnort; Konkurs; Veröffentlichung; Konrad; Veröffentlichungen; Kantons; Glaube; Urkunde; Erwerbers; Register; Veräusserer; Sihlbrugg; Kantonsgericht; Glauben; Urkunden; Sten; Bull; Entscheid; Bundesgericht; Verordnung; Hinweis
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz