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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Der Art. 250 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 250 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT190049RechtsöffnungKonkurs; Recht; Recht; Beschwerde; Kollokation; Anerkennung; Schiedsverfahren; Rechtlich; Verfahren; Beklagten; Vorinstanz; Schweiz; Entscheid; Ausländische; Partei; Schiedsfähig; Schiedsspruch; Hauptsache; Urteil; Schiedsfähigkeit; Objektiv; Dispositiv-Ziffer; SchKG; Prozessfinanzierungsvertrag; Schiedsgericht; Ordre; Parteien; Schweizerischen; Anspruch
ZHPS190039Kollokationsplan im Konkurs (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Recht; SchKG; Konkurs; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Kollokationsplan; Eingabe; Aufsichtsbehörde; Konkursamt; Kantonale; Gericht; Kantons; Bezirksgericht; Entscheid; Liquidation; Kollokationsklage; Einzutreten; Erfüllt; Schuldbetreibung; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Unentgeltliche; Verfahren; Klage
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2007.1Entscheid Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 ZPO (sGS 961.2). Das Handelsgericht ist nicht zuständig für eine Kollokationsklage gegen die Konkursmasse einer Bank (Handelsgerichtspräsident, 22. Januar 2007, HG.2007.1). Banken; Handelsgericht; BankG; Konkurs; Kollokation; Kollokations; Klage; SchKG; Zuständigkeit; Handelsgerichts; Kollokationsklage; Sparkassen; Schwob; Kreisgericht; Konkursverfahren; Zuständig; Vorbem; Kommentar; Obsolet; Kanton; Möglichkeit; Bankenkonkurs; Bankenkommission; Konkursgericht; Gallen; Recht; Lassverfahren; Verordnung; Liquidation
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 113 (5A_535/2018) Art. 250 SchKG , Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ; Kollokationsklage, Nulldividende und schutzwürdiges Interesse. Das schutzwürdige Interesse an der Kollokationsklage kann gegeben sein, wenn die mutmassliche Konkursdividende Null beträgt und der klagende Gläubiger die Wegweisung ( Art. 250 Abs. 2 SchKG ) eines anderen Gläubigers verlangt, um ihm die Möglichkeit zu nehmen, gegen den Kläger aufgrund einer Abtretung nach Art. 260 SchKG aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit vorzugehen (E. 3). Kollokations; SchKG; Recht; Beschwerde; Konkurs; Kollokationsklage; Interesse; Beschwerdeführer; Gläubiger; Kanton; Streit; Forderung; Obergericht; Rechtsschutzinteresse; Thurgau; Mutmasslich; Urteil; Abtretung; Kollokationsplan; Vorinstanz; Schutzwürdig; Streitwert; Wegweisung; Kantons; Mutmassliche; Schutzwürdige; Ansprüche; Masse; Klage
143 III 395 (5A_243/2016)Art. 285 ff. SchKG; Art. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO; Anfechtungsklage gegen den Bund für bezahlte Mineralölsteuern. Die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG gegen den Fiskus gehört zu den gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG, welche von der ZPO geregelt werden. Sie fällt hingegen nicht unter die "Klagen gegen den Bund" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO, für welche eine einzige kantonale Instanz zuständig ist (E. 3-8). Anfechtung; SchKG; Recht; Beschwerde; Klage; Anfechtungsklage; Beschwerdeführerin; Obergericht; Bundes; Schweizer; Klagen; Zuständigkeit; Mineralölsteuer; Verwaltungs; Bundesgericht; Verfahren; Klage; Rechtshandlung; Materielle; Fiskus; Gerichtlich; Zivilprozessordnung; Rechtsweg; Bezahlung; Mineralölsteuern; Zuständig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6498/2020ArbeitslosenversicherungBeschwerde; Verfügung; Bundes; Konkurs; Vorinstanz; Arbeit; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführer; Forderung; Recht; Massnahmen; Entscheid; Arbeitsmarktliche; Zuständig; Rückforderung; Konkurseröffnung; Konkursamt; Verfügungen; Beiträge; SchKG; Leistungsvereinbarung; Organisationen; Partei; Nichtigkeit; Beschwerden; Instanz; Richter; Rahmenvertrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Dieter HierholzerBasler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II2010
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