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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 250 SchKG vom 2023

Art. 250 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 250

445

1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruch­ten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkurs­ort gegen die Masse klagen.

2 Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollo­kationsplan verteilt.

3446

445 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

446 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

5. Verspätete Konkurs­ein­gaben

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 250 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT190049RechtsöffnungKonkurs; Recht; Recht; Beschwerde; Kollokation; Anerkennung; Schiedsverfahren; Rechtlich; Verfahren; Beklagten; Vorinstanz; Schweiz; Entscheid; Ausländische; Partei; Schiedsfähig; Schiedsspruch; Hauptsache; Urteil; Schiedsfähigkeit; Objektiv; Dispositiv-Ziffer; SchKG; Prozessfinanzierungsvertrag; Schiedsgericht; Ordre; Parteien; Schweizerischen; Anspruch
ZHPS190039Kollokationsplan im Konkurs (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Recht; SchKG; Konkurs; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Kollokationsplan; Eingabe; Aufsichtsbehörde; Konkursamt; Kantonale; Gericht; Kantons; Bezirksgericht; Entscheid; Liquidation; Kollokationsklage; Einzutreten; Erfüllt; Schuldbetreibung; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Unentgeltliche; Verfahren; Klage
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2007.1Entscheid Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 ZPO (sGS 961.2). Das Handelsgericht ist nicht zuständig für eine Kollokationsklage gegen die Konkursmasse einer Bank (Handelsgerichtspräsident, 22. Januar 2007, HG.2007.1). Banken; Handelsgericht; BankG; Konkurs; Kollokation; Kollokations; Klage; SchKG; Zuständigkeit; Handelsgerichts; Kollokationsklage; Sparkassen; Schwob; Kreisgericht; Konkursverfahren; Zuständig; Vorbem; Kommentar; Obsolet; Kanton; Möglichkeit; Bankenkonkurs; Bankenkommission; Konkursgericht; Gallen; Recht; Lassverfahren; Verordnung; Liquidation
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 113 (5A_535/2018) Art. 250 SchKG , Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO ; Kollokationsklage, Nulldividende und schutzwürdiges Interesse. Das schutzwürdige Interesse an der Kollokationsklage kann gegeben sein, wenn die mutmassliche Konkursdividende Null beträgt und der klagende Gläubiger die Wegweisung ( Art. 250 Abs. 2 SchKG ) eines anderen Gläubigers verlangt, um ihm die Möglichkeit zu nehmen, gegen den Kläger aufgrund einer Abtretung nach Art. 260 SchKG aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit vorzugehen (E. 3). Kollokations; SchKG; Recht; Beschwerde; Konkurs; Kollokationsklage; Interesse; Beschwerdeführer; Gläubiger; Kanton; Streit; Forderung; Obergericht; Rechtsschutzinteresse; Thurgau; Mutmasslich; Urteil; Abtretung; Kollokationsplan; Vorinstanz; Schutzwürdig; Streitwert; Wegweisung; Kantons; Mutmassliche; Schutzwürdige; Ansprüche; Masse; Klage
143 III 395 (5A_243/2016)Art. 285 ff. SchKG; Art. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO; Anfechtungsklage gegen den Bund für bezahlte Mineralölsteuern. Die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG gegen den Fiskus gehört zu den gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG, welche von der ZPO geregelt werden. Sie fällt hingegen nicht unter die "Klagen gegen den Bund" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO, für welche eine einzige kantonale Instanz zuständig ist (E. 3-8). Anfechtung; SchKG; Recht; Beschwerde; Klage; Anfechtungsklage; Beschwerdeführerin; Obergericht; Bundes; Schweizer; Klagen; Zuständigkeit; Mineralölsteuer; Verwaltungs; Bundesgericht; Verfahren; Klage; Rechtshandlung; Materielle; Fiskus; Gerichtlich; Zivilprozessordnung; Rechtsweg; Bezahlung; Mineralölsteuern; Zuständig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6498/2020ArbeitslosenversicherungBeschwerde; Verfügung; Bundes; Konkurs; Vorinstanz; Arbeit; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführer; Forderung; Recht; Massnahmen; Entscheid; Arbeitsmarktliche; Zuständig; Rückforderung; Konkurseröffnung; Konkursamt; Verfügungen; Beiträge; SchKG; Leistungsvereinbarung; Organisationen; Partei; Nichtigkeit; Beschwerden; Instanz; Richter; Rahmenvertrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Dieter HierholzerBasler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II2010
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