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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 250OR from 2022

Art. 250 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 250

1 The donor who has made a promise to give may revoke the promise and refuse to fulfil it:

1.
on the same grounds as justify a claim for return of the object given in the case of a gift from hand to hand;
2.
where since the promise was made the donor’s financial situation has altered to such an extent that making the gift would cause serious hardship;
3.
where since the promise was made the donor has acquired duties under family law that previously did not exist or were significantly less onerous.

2 All promises to give are annulled when a certificate of loss is issued against the donor or he is declared bankrupt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 250 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-08-65Widerruf einer SchenkungBerufung; Widerruf; Fungsklägerin; Schenkung; Berufungsklägerin; Beschwerde; Kantonsgericht; Person; Partei; Gerichtliche; Klage; Wiesen; Urteil; Schenkte; Instanz; Widerrufsgr; Bezirksgericht; Beweisaussage; Kantonsgerichts; Derrufserklärung; Leramt; Hinterrhein; Vorinstanz; Kantonsgerichtspräsidium; Widerrufserklärung; Schenkende; Gerichtlicher

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 100 (4A_364/2017)Art. 715a OR; Art. 250 ZPO; Recht eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft auf Auskunft und Einsicht; Summarverfahren. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 715a OR können mittels Leistungsklage gerichtlich durchgesetzt werden (E. 5). Anwendbar ist das summarische Verfahren (E. 6). Verwaltungsrat; Verwaltungsrats; Einsicht; Auskunft; Recht; Verfahren; Gesellschaft; Aktionär; Einsichts; Gerichtlich; Auskunfts; Klage; Leistungsklage; Einsichtsrecht; Verwaltungsratsmitglied; Summarische; Aktien; Mitglied; Entscheid; Urteil; Gerichtliche; Durchsetzung; Schweizer; Klagemöglichkeit; Gesuch; Aktionärs; Bundesgericht; Durchgesetzt; Kann
116 II 259Zugehörigkeit eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu einer Erbschaft, Zuweisungsanspruch nach Art. 620 ZGB. 1. Die Erbschaft umfasst neben den eigentlich hinterlassenen Werten und dem Zuwachs auch die Ersatzwerte. Als solche gelten nach den Grundsätzen der dinglichen Surrogation Vermögensgegenstände, die aus Mitteln der Erbschaft für diese erworben wurden (E. 4). 2. Der aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs von den Erben gemeinsam erworbene Vermögenswert gehört zur Erbschaft (E. 5). 3. Der Zuweisungsanspruch nach Art. 620 ZGB besteht auch, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe nie dem Erblasser gehört hat, sondern erst nach dessen Tod durch Surrogation in den Nachlass gefallen ist (E. 6). Gewerbe; Erben; Erbschaft; Landwirtschaftliche; Recht; Erblasser; Nachlass; Abtretung; Abtretungsvertrag; Vertrag; Vereinbarung; Zuweisung; Rechte; Anspruch; Erwerb; Gewerbes; Obergericht; Berufung; Landwirtschaftlichen; Erwerber; Jakob; Erblassers; Einheit; übergegangen; Zuweisungsanspruch; Nachtrag; Surrogation; Veräusserer; Erbgang
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