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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 25 VRV vom 2022

Art. 25 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 25

Verhalten ge­gen­über der Stra­ssen­bahn

(Art. 38 SVG)

1 Die Strassenbahn, die nicht am Strassenrand fährt, darf links nur überholt werden, wo keine Strasse einmündet und wenn jede Behinde­rung des Gegenverkehrs ausge­schlossen ist.

2 Fährt die Strassenbahn links, so muss der in der gleichen Richtung fahrende Fahr­zeugführer genügend Raum lassen, damit der Gegenver­kehr links ausweichen kann.

3 Müssen bei Haltestellen ohne Schutzinsel die Fahrgäste einer Bahn oder Strassen­bahn auf die Verkehrsseite aussteigen, so haben die auf der gleichen Strassenhälfte verkehrenden Fahrzeuge zu halten, bis die Fahrgäste die Fahrbahn freigegeben haben.

4 Wenn keine Strassenbahn herannaht, dürfen Linksabbieger zum Ein­spuren deren Fahrraum benützen.

5 Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Strassenbahngeleise und nicht näher als 1,50 m neben der nächsten Schiene halten.118

118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 25 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU140030Übertretung von VerkehrsvorschriftenSchuldig; Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Vorinstanz; Strassenbahn; Vortritt; Vortritts; Stadtrichteramt; Tramführerin; Urteil; Busse; Haltestelle; Verfahren; Sachverhalt; Vortrittsrecht; Befehl; Müsse; Kollision; Einsprecher; Lastwagen; Nichtbeachtens; Verletzung; Entscheid; Verfahren; IVm

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2016.62 (AG.2017.831)Verletzung der Verkehrsregeln (BGer 6B_62/2018)Berufung; Berufungskläger; Verkehr; Urteil; Stellt; Strasse; Verkehrs; Fahrzeug; Verfahren; Anklage; Strassen; Person; Werden; Gemäss; Welche; Personen; Spiegelgasse; Müssen; Schuldig; Parkfeld; Parkiert; Abgestellt; Vorinstanz; Stellte; Bereits; Urteils; Personenwagen; Parkfelder; Februar; Erheblich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 IV 138Art. 33 Abs. 3, Art. 38 Abs. 3 SVG, Art. 25 Abs. 3 und 5 VRV. Kein Verschulden des Fahrzeugführers, der nicht in einem Abstand von mindestens 2 m hinter einem haltenden Tram anhält, wenn er nicht rechtzeitig erkennen kann, das das Tram entgegen seiner berechtigten Erwartung ausserhalb des Bereichs der Schutzinsel anhält. Schutz; Schutzinsel; Strasse; Recht; Fahrbahn; Beschwerdeführer; Strassenbahn; Fahrzeug; Haltende; Fahrgäste; Verkehr; Vorinstanz; Fussgänger; Aussteigen; Fussgängerstreifen; Passagiere; Basel; Situation; Bereich; Trams; Erkennbar; Aussteigenden; Gefährlichkeit; Haltenden; Abstand; Basel-Stadt; Kantons; Urteil; Insel; Anhänger
90 IV 257Art. 38 Abs. 1 SVG, 25 Abs. 5 VRV. Verhalten gegenüber der Strassenbahn. 1. Wenn eine Strassenbahn herannaht oder nach den Umständen damit zu rechnen ist, dass eine stillstehende Strassenbahn jederzeit weiterfahren kann, so ist ihr das Geleise freizugeben. 2. Der Begriff des Haltens im Sinne von Art. 25 Abs. 5 VRV umfasst jedes, nicht unmittelbar durch den übrigen Verkehr bedingte Stillestehen mit Fahrzeugen auf öffentlichem Verkehrsraum der Strassenbahn. Strassenbahn; Fahrzeug; Fahrzeuge; Verkehr; Gschwind; Geleise; Beschwerdeführer; Näher; Strassenbahn; Verkehrsraum; Fahrzeugen; Umständen; Richtung; Übertretung; Freizugeben; Einzelrichter; Führer; Schiene; Wagen; Anhänger; Abstand; Fahrbahn; Erheblich; Stillestehen; Unmittelbar; Bedingte; Rechnen; Urteil
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