(Art. 38 SVG)
1 Die Strassenbahn, die nicht am Strassenrand fährt, darf links nur überholt werden, wo keine Strasse einmündet und wenn jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.
2 Fährt die Strassenbahn links, so muss der in der gleichen Richtung fahrende Fahrzeugführer genügend Raum lassen, damit der Gegenverkehr links ausweichen kann.
3 Müssen bei Haltestellen ohne Schutzinsel die Fahrgäste einer Bahn oder Strassenbahn auf die Verkehrsseite aussteigen, so haben die auf der gleichen Strassenhälfte verkehrenden Fahrzeuge zu halten, bis die Fahrgäste die Fahrbahn freigegeben haben.
4 Wenn keine Strassenbahn herannaht, dürfen Linksabbieger zum Einspuren deren Fahrraum benützen.
5 Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Strassenbahngeleise und nicht näher als 1,50 m neben der nächsten Schiene halten.1
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SU140030 | Übertretung von Verkehrsvorschriften | Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Vorinstanz; Strassenbahn; Vortritt; Vortritts; Stadtrichteramt; Tramführerin; Urteil; Busse; Haltestelle; Verfahren; Sachverhalt; Vortrittsrecht; Befehl; Müsse; Kollision; Einsprecher; Lastwagen; Nichtbeachtens; Verletzung; Entscheid; Verfahren; IVm |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2016.62 (AG.2017.831) | Verletzung der Verkehrsregeln (BGer 6B_62/2018) | Berufung; Berufungskläger; Verkehr; Urteil; Stellt; Strasse; Verkehrs; Fahrzeug; Verfahren; Anklage; Strassen; Person; Werden; Gemäss; Welche; Personen; Spiegelgasse; Müssen; Schuldig; Parkfeld; Parkiert; Abgestellt; Vorinstanz; Stellte; Bereits; Urteils; Personenwagen; Parkfelder; Februar; Erheblich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
107 IV 138 | Art. 33 Abs. 3, Art. 38 Abs. 3 SVG, Art. 25 Abs. 3 und 5 VRV. Kein Verschulden des Fahrzeugführers, der nicht in einem Abstand von mindestens 2 m hinter einem haltenden Tram anhält, wenn er nicht rechtzeitig erkennen kann, das das Tram entgegen seiner berechtigten Erwartung ausserhalb des Bereichs der Schutzinsel anhält. | Schutz; Schutzinsel; Strasse; Recht; Fahrbahn; Beschwerdeführer; Strassenbahn; Fahrzeug; Haltende; Fahrgäste; Verkehr; Vorinstanz; Fussgänger; Aussteigen; Fussgängerstreifen; Passagiere; Basel; Situation; Bereich; Trams; Erkennbar; Aussteigenden; Gefährlichkeit; Haltenden; Abstand; Basel-Stadt; Kantons; Urteil; Insel; Anhänger |
90 IV 257 | Art. 38 Abs. 1 SVG, 25 Abs. 5 VRV. Verhalten gegenüber der Strassenbahn. 1. Wenn eine Strassenbahn herannaht oder nach den Umständen damit zu rechnen ist, dass eine stillstehende Strassenbahn jederzeit weiterfahren kann, so ist ihr das Geleise freizugeben. 2. Der Begriff des Haltens im Sinne von Art. 25 Abs. 5 VRV umfasst jedes, nicht unmittelbar durch den übrigen Verkehr bedingte Stillestehen mit Fahrzeugen auf öffentlichem Verkehrsraum der Strassenbahn. | Strassenbahn; Fahrzeug; Fahrzeuge; Verkehr; Gschwind; Geleise; Beschwerdeführer; Näher; Strassenbahn; Verkehrsraum; Fahrzeugen; Umständen; Richtung; Übertretung; Freizugeben; Einzelrichter; Führer; Schiene; Wagen; Anhänger; Abstand; Fahrbahn; Erheblich; Stillestehen; Unmittelbar; Bedingte; Rechnen; Urteil |