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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 25 StGB vom 2020

Art. 25 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 25 5. Teilnahme. / Gehilfenschaft

Gehilfenschaft

Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 25 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220412Raub etc.Schuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Urteil; Landes; Freiheit; Freiheits; Privat; Privatkläger; Landesverweisung; Täter; Freiheitsstrafe; Delikt; Rahmen; Berufung; Geldstrafe; Recht; Jugend; Bundesgericht; Schwere; Schweiz; Recht; Verschulden; Gericht; Vorinstanz; Sinne; Verteidigung; Erpressung
ZHSB220165Mehrfacher, teilweise versuchter, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Recht; Staats; Landes; Freiheit; Freiheitsstrafe; Urteil; Staatsanwaltschaft; Schweiz; Landesverweisung; Täter; Berufung; Verfahren; Verschulden; Gebraucht; Geldstrafe; Angebraucht; Gericht; Leistungen; Sinne; Bezug; Probezeit; Verteidigung; Unrechtmässig; Vorstrafe; Busse; Vorinstanz
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.144Löschung im AnwaltsregisterAnwalt; Beschwerde; Anwalts; Beschwerdeführer; Urteil; Recht; Register; Anwaltskammer; Rechtlich; Bundesstrafgericht; Löschung; Entscheid; Rechtliche; Verwaltung; Kanzlei; Verurteilung; Gesellschaft; Verfahren; Vertrauen; Anwaltsberuf; Geschäftsführerin; Tagessätze; Handlung; Anwaltsregister; Verwaltungsgericht; Schweiz; Verhandlung; Bundesgericht; Weite
SGB 2015/6Entscheid Anwaltsrecht, Art. 12 lit. a und Art. 17 Abs. 1 lit. d, Art. 18 Abs. 2 BGFA, Art. 1 Abs. 2 und 3, Art. 39 AnwG. Angesichts der Tatschwere, der mehrfachen Deliktsbegehung und der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers kann seine Pflichtverletzung nicht mehr nur mit Busse geahndet werden. Die Verhängung eines befristeten Berufsausübungsverbots für die Dauer von einem Jahr erscheint gesamthaft betrachtet am obersten Rand dessen, was bei einer erstmaligen Berufspflichtverletzung noch zulässig ist, aber noch innerhalb des der Vorinstanz zustehenden Ermessens (E. 5.3). Es bestehen begründete Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer der angeordneten Sanktion unterziehen wird, da er nach wie vor dazu neigt, sein Fehlverhalten zu beschönigen, und sich nicht einsichtig zeigt. Eine Publikation erscheint daher als erforderlich (E. 5.4), (Verwaltungsgericht, B 2015/6). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom
Anwalt; Recht; Beschwerde; Anwalts; Beruf; Berufs; Beschwerdeführer; Entscheid; Vorinstanz; Rechtsagent; Rechtsagenten; Berufsausübung; Berufsausübungsverbot; Garage; Interesse; Entscheide; Publikation; Register; Befristete; Löschung; Urteil; Verfahren; Angefochtenen; Anwaltsregister; Verbindung; Rechtsagentenpatent; Notar; Entzug; Beschwerdeführers; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 190 (6B_1237/2018)Art. 30 Abs. 1, Art. 33 und 110 Abs. 4 StGB; Art. 10 Abs. 3, Art. 76 ff., 120 und 304 Abs. 1 StPO; Protokollierung des mündlichen Strafantrags; Beweis des gültigen Strafantrags; Desinteresse des Geschädigten am Strafverfahren. Ein mündlicher Strafantrag kann auch in einem Polizeirapport protokolliert werden (E. 1.3). Ein Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt wurde, ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist nicht zwingend. Entscheidend ist, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen verfasst hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende Person das Protokoll unterzeichnet (E. 1.4). Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen (E. 1.5.1). Der Verzicht auf die Stellung als Privatkläger gilt nicht als Rückzug des Strafantrags im Sinne von Art. 33 StGB. Wird der Strafantrag nicht ausdrücklich zurückgezogen, ist das Strafverfahren trotz Desinteresse des Geschädigten fortzusetzen (E. 1.5.2). Antrag; Polizei; Polizeirapport; Verfahren; Protokoll; Geschädigte; Beschwerde; Beschwerdeführer; Mündlich; Privatkläger; Antrags; Person; Geschädigten; Gültig; Polizeirapporte; Urteil; Unterschrift; Recht; Mündliche; Verfahren; Staat; Schriftlich; Polizeirapporten; Protokollierung; Urkunde; Vorverfahren; Schaden;
144 IV 13Art. 251 Ziff. 1 und Art. 253 StGB; Falschbeurkundung, Erschleichung einer falschen Beurkundung. Die Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt vor, wenn dem Schriftstück erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Dies ist bei einseitigen Erklärungen, welche der Aussteller im eigenen Interesse macht, in der Regel nicht der Fall. Art. 253 StGB regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt dem durch die Urkundsperson nicht verifizierten Inhalt eidesstattlicher Erklärungen (Affidavits) zu (E. 2.2.2- 2.2.4). Urkunde; Beschwerde; Erhöhte; Notar; Glaubwürdigkeit; Erklärungen; Affidavit; Falschbeurkundung; Beschwerdegegner; Person; Sachen; Tatsache; Wahrheit; Basel; Recht; Urkunden; Eidesstattliche; Zukommt; Falsche; Beurkundet; Beweiskraft; Basel-Stadt; Beschwerdegegners; Sachverhalt; Tatsachen; Unrichtig; Beschwerdeführerin; Erhebliche; Rechtlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4552/2020WiderspruchssachenBeschwerde; Marke; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Widerspruch; Schweiz; Urteil; Gebrauch; Marken; Recht; Partei; Vorinstanz; Dienstleistung; Rechtserhaltend; BVGer; Widerspruchsmarke; Dienstleistungen; Beschwerdegegnerin; Beilage; Beweis; Frist; Belege; [fig] Nichtgebrauch; Rechtserhaltende; Markengebrauch; Affidavit; Glaubhaft; Beilagen
D-2967/2018AsylwiderrufBeschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Recht; Urteil; Griechische; Verwerflich; Handlung; Verwerfliche; Griechenland; Freiheitsstrafe; Schweizerische; Taten; Sinne; Beschwerdeführers; Rechts; Griechischen; Verfügung; Ausreise; Gericht; Flüchtling; Amtlich; Bereicherungsabsicht; Amtliche; Urteil; Dokumente; Person; Begangen; Bundesverwaltungsgericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2022.240, RP.2023.5Einsprache; Bundes; Befehl; Verfahren; Verfahrens; Kammer; Bundesstrafgerichts; Rückzug; Einzelrichterin; Partei; Befehls; Gericht; Bundesanwaltschaft; Schriftlich; Beschwerde; Verfügung; Frist; Gültigkeit; Stellungnahme; Parteien; Entscheid; Künzli; Simona; Rechtsanwältin; Tribunal; Urteil; Verursacht; Verzichtete
RR.2023.13Gesuch; Berufung; Verfahren; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahrens; Ausstands; Recht; Verfahren; Bundes; Kammer; Ziffer; Gesuchsgegner; Sprache; Richter; Ausstandsgesuch; Verfügung; Eingabe; Berufungskammer; Deutsche; Gesuchstellers; Verfahrenssprache; StBOG; Franz; Berufungserklärung; Partei; Französisch; Französische

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Trechsel, Jean-RichardPraxiskommentar, 2. Aufl., Zürich2013
Trechsel, Jean-RichardPraxiskommentar, Zürich, St. Gallen 2008
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