1 Die Steuer beträgt 7,7 Prozent (Normalsatz);53 vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.
2 Der reduzierte Steuersatz von 2,5 Prozent findet Anwendung:54
4 Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,7 Prozent (Sondersatz). Der Sondersatz gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder, sofern die Frist nach Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 1 Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezember 2027. Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.59
5 Der Bundesrat bestimmt die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände und Dienstleistungen näher; dabei beachtet er das Gebot der Wettbewerbsneutralität.
53 Fassung des ersten Teilsatzes gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2017 über die befristete Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung des Ausbaus der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft vom 1. Jan. 2018, längstens bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2017 6305).
54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2017 über die befristete Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung des Ausbaus der Eisenbahninfrastruktur, in Kraft vom 1. Jan. 2018, längstens bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2017 6305).
55 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 249; BBl 2011 5571).
56 SR 817.0
57 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
58 Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).
59 Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7667; BBl 2017 3429 3443).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP130016 | Forderung | Streitwert; Ziffer; Mehrwertsteuer; Berufung; Gericht; Rechtsbegehren; Vorinstanz; Betrag; Verfügung; Klage; Übernahmepreis; Vereinbarung; Einzelgericht; Verfahren; Beklagten; Bezirksgericht; Bezahlen; Verpflichten; Partei; Zürich; Sachlich; Leistung; Abteilung; Parteien; Inklusive; Entscheid; Hinweis; Entschädigung; Mehrwertsteuer; Abteilung |
ZH | RE130013 | Abänderung Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung) | Beschwerde; Recht; Prozessentschädigung; Entschädigung; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Rechtsvertreter; Rechtsvertreterin; Zugesprochen; Beschwerdeführerin; Gericht; Reduzierte; Gerichtskasse; Vorinstanz; Verfügung; Bemühungen; Zugesprochene; Entscheid; Verfahren; Meilen; Bezirksgericht; Erhältlich; Eheschutz; Honorar; ZPO/ZH; Rechtsmittel; Klägers; Dispositivziffer |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 II 182 (2C_882/2014) | Art. 16 Abs. 3 und Art. 93 BV; Art. 10 EMRK; Art. 3 lit. c und e, Art. 10 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 MWSTG; Art. 14 Ziff. 1 MWSTV; Art. 68 ff. RTVG; Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Mehrwertsteuerpflicht. Rechtliche Grundlagen der Radio- und Fernsehempfangsgebühren (E. 2). Auch Leistungen, die sich der Staat zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe beschafft, können der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen. Voraussetzung dazu ist, dass ein Leistungsaustauschverhältnis bzw. keine Subventionierung vorliegt (E. 3). Aufgrund der Entwicklung des Radio- und Fernsehrechts (E. 6.3) kann an der Qualifikation der Empfangsgebühr als Regalabgabe nicht festgehalten werden. Wer Radio- und Fernsehsendungen empfängt, nimmt ein verfassungsmässiges Recht wahr, womit keine Überlassung von Rechten im Sinne von Art. 3 lit. e MWSTG vorliegen kann (E. 6.4). Die Empfangsgebühr ist auch nicht die Gegenleistung für irgendeine andere vom Bund erbrachte Leistung (E. 6.5). Sie ist eher als Zwecksteuer oder Abgabe sui generis zu qualifizieren (E. 6.7). Die Empfangsgebühr untersteht nicht der Mehrwertsteuerpflicht (E. 6.9). | Leistung; Empfang; Fernseh; Radio; MWSTG; Gebühr; Empfangsgebühr; Recht; Leistung; Recht; Urteil; Mehrwertsteuer; Bundes; Gebühren; AMWSTG; Billag; Leistungen; Hoheitlich; Verhält; Leistungsaustausch; Aufgabe; Dienstleistung; Fernsehprogramme; Programme; Empfange; Entgelt; Beschwerde; Fernsehprogrammen; Leistungsaustauschverhältnis |
140 II 495 (2C_215/2014) | Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 und Art. 22 MWSTG; Art. 39 MWSTV; formelle Anforderungen an die rechtsgültige Option für die Versteuerung der von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen (hier: Turnierbeiträge eines Golfclubs). Das Erfordernis, im Fall der Option im objektiven Sinn die Steuer "offen auszuweisen", ist nicht bloss eine Ordnungs-, sondern eine Gültigkeitsvorschrift (Frage des "Ob"; E. 3.2). Auszuweisen sind Bestand und Höhe der Steuer. Die kombinierte Wissens- und Willenserklärung ist auf der jeweiligen Debitorenrechnung anzubringen (Frage des "Wie"; E. 3.3). Vom "Ausweis" zu unterscheiden ist die "Bekanntgabe", das heisst die Deklaration in der Mehrwertsteuerabrechnung (E. 3.4). | Steuer; MWSTG; Ausweis; Option; Offene; Leistung; Rechnung; Person; Mehrwertsteuer; Offenen; Kommission; Steuer; Vorsteuer; offen; Recht; Versteuerung; offene; Vorsteuerabzug; Höhe; Leistungen; Steuerpflicht; Steuerpflichtig; Auslegung; Steuerpflichtigen; Leistungsempfangende; Regel; Optiert; Debitorenrechnung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2686/2020 | Mehrwertsteuer | Leistung; Müesli; MWSTG; Steuer; Adventskalender; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Gesamtleistung; Tungen; Urteil; Kalender; Leistungen; Wirtschaftlich; Mehrwertsteuer; BVGer; Steuerperiode; Karton; Überraschungseffekt; Konsum; Verjährung; Konsument; Vorinstanz; Bedruckte; Selbständig; MWSTG]:; Müeslidose; Recht; Hauptleistung; Nebenleistung |
A-2495/2020 | Mehrwertsteuer | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Pachtzins; Hotel; Steuer; Recht; Urteil; Vereinbart; Abschreibung; Pachtzinsen; Verfahren; Person; Argument; Mehrwertsteuer; Markt; Partei; Bundesverwaltungsgericht; Bezahlt; Gebäude; Wirtschaftlich; Vereinbarte; Parteien; Einsprache; Investition; Vorliegende; Umsatz; Parteientschädigung; Leistung; BVGer |