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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 25 DBG vom 2021

Art. 25 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 251

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Artikeln 26–33a abgezogen.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 2004 (Stiftungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 8153 8191).



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 25 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY220023EhescheidungBerufung; Phase; Berufungsbeklagte; Berufungskläger; Einkommen; Berufungsbeklagten; Recht; Partei; Unterhalt; Kinder; Vorinstanz; Parteien; Monatlich; Unterhalts; Höhe; Rechnen; Phasen; Verfahren; Entscheid; Arbeit; Berücksichtigen; Unterhaltsbeiträge; Anzurechnen; Kation; Berücksichtigt; Berufungsklägers; Auszugehen; Monatliche; Kommunikation; Familienzulagen
LU7W 14 70Steuerliche Qualifikation von Kosten einer Altlastensanierung: Erst die Sanierung des Baugrundes schuf die Voraussetzungen für die Bebaubarkeit des Grundstücks und die liegenschaftliche Ertragsquelle wurde erst durch die Überbauung geschaffen. Die Sanierungskosten stellen daher keine Liegenschaftsunterhaltskosten dar.Grundstück; Liegenschaft; Unterhalt; Aufwendungen; Unterhaltskosten; Sanierung; Kanton; Einkommen; Ertrag; Urteil; Steuerrechtlich; Meuter; Luzern; Diss; Einkommens; Wertvermehrend; Richner/; Frei/Kaufmann/Meuter; Wertvermehrende; Erhaltende; Gewinnungskosten; Beschwerdeführer; Abzug; Praxis; Kantons; Sanierungs; StHG; Recht; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter; Einkommenssteuerrechtlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/254, B 2019/255Entscheid Steuerrecht; Art. 48 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 StG, Art. 35 Abs. lit. a DBG. Bei der Beurteilung, ob das volljährige, in Ausbildung stehende Kind auf die Unterstützung der Eltern angewiesen ist oder nicht, sind dessen Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen, wobei ein Bezug aus dem Vermögen zumutbar sein muss (E. 3). Vorliegend ist der Tochter der Beschwerdegegner in der Steuerperiode 2017 zuzumuten, zur Finanzierung ihres Unterhalts auf das in der Steuerperiode 2017 deklarierte Vermögen von CHF 297'421 bzw. steuerbare Vermögen von CHF 222'000 zurückzugreifen. Dementsprechend verweigerte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern zu Recht sowohl den Kinderabzug als auch den Abzug der Ausbildungskosten (E. 4). (Verwaltungsgericht, B 2019/254, B 2019/255). Beschwerde; Vermögens; Entscheid; Einkommen; Ausbildung; Kinder; Kinderabzug; Recht; Beschwerdegegner; Eltern; Kanton; Unterhalt; Bundessteuer; Tochter; Verfahren; Zumutbar; Kantons; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Unterstützung; Steuerbare; Kindes; Vermögensverzehr; Gemeinde; Gallen; Verwaltungsgericht; Einkommens; Stehende; Abzug; Ausbildungskosten
SGI/1-2010/149Entscheid Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG (SR 642.11), Art. 1 Abs. 1 ExpaV (SR 642.118.3). Umzug; Beschwerde; Einkommen; Beschwerdeführer; Schweiz; Umzugsentschädigung; Steuerbaren; ExpaV; Berufskosten; Expatriate; Arbeitgeber; Bundessteuer; Vorinstanz; Umzugskosten; Lohnausweis; Spezialist; Recht; Sinne; Leitende; Vorübergehend; Erwerbstätigkeit; Expatriates; Angestellte; Einkünfte; Liechtenstein; Fürstentum; Arbeitgebers; Zeitlich; Höhe; Verordnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 II 473Art. 25 VwVG; Art. 108 DBG; Feststellungsverfügung bei der direkten Bundessteuer? Abgrenzung von Erlass, Verwaltungsverordnung, Verfügung, innerdienstlicher Anordnung und Auskunft (E. 2a-c). Offengelassen, ob bei der direkten Bundessteuer ein Anspruch auf eine Feststellungsverfügung über die Steuerfolgen eines geplanten Geschäfts besteht (E. 2d). Die blosse Mitteilung einer Rechtsauffassung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung ist kein anfechtbarer Hoheitsakt (E. 3a). Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist nicht Veranlagungsbehörde der direkten Bundessteuer und wäre deshalb für eine Feststellungsverfügung über Steuerfolgen im Einzelfall nicht zuständig (E. 3b). Steuer; Bundes; Eidgenössische; Steuerverwaltung; Verwaltung; Feststellung; Bundessteuer; Recht; Feststellungsverfügung; Verfügung; Eidgenössischen; Veranlagung; Beschwerde; Behörde; BdBSt; Erlass; X-Leben; Rechtlich; Veranlagungs; Verwaltungsverordnungen; Finanzdepartement; Entscheid; Einzelfall; Anfechtbar; Auskunft; Zuständig; Verfügungen; Gesetzlich; Hinweis; Aufsicht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-4811/2019AmtshilfeInformationen; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Ersuchende; Behörde; Amtshilfe; CH-GB; Staat; Urteil; Person; Recht; Provide; Ticket; Customer; Vorinstanz; Provided; Verfahren; Ersuchenden; BVGer; Vertragsstaat; Amtshilfeersuchen; Customers; Voraussichtlich; Based; Business; Gericht; Ersuchte; Innerstaatlichen; Schlussverfügung
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