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Foreign Nationals and Integration Act (FNIA)

Art. 25FNIA from 2022

Art. 25 Foreign Nationals and Integration Act (FNIA) drucken

Art. 25

Admission of cross-border commuters

1 Foreign nationals may only be admitted as cross-border commuters in order to work if:

a.
they have a permanent right of residence in a neighbouring state and they have had their place of residence for a minimum of six months in the neighbouring border zone; and
b.
they work within the Swiss border zone.

2 Articles 20, 23 and 24 are not applicable.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-4053/2017Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid des KantonsBeschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Bundes; Interesse; Gesamtwirtschaftliche; Erwerbstätigkeit; Beschwerdeführers; Voraussetzungen; Geplante; Zustimmung; Geplanten; Selbstständigen; SEM-act; Erfüllt; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Geschäftstätigkeit; BVGer; Gesamtwirtschaftlichen; Schweiz; Vorentscheid; Interesses; Wirtschaft; Zulassung; Ausländer; Verfahren; Person; Begründung; Arbeitsmarktlichen
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