1 Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. Die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung kann nur als allgemeine Anregung eingereicht werden.
2 Die Initiative muss einen Titel tragen. Dieser darf nicht irreführend sein.
3 Ist die Initiative in der Form nicht einheitlich, so wird sie als allgemeine Anregung behandelt.
4 Hat sie die Form der allgemeinen Anregung, so bestimmt der Kantonsrat, in welcher Rechtsform sie umgesetzt wird.
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
F-4053/2017 | Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid des Kantons | Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Bundes; Interesse; Gesamtwirtschaftliche; Erwerbstätigkeit; Beschwerdeführers; Voraussetzungen; Geplante; Zustimmung; Geplanten; Selbstständigen; SEM-act; Erfüllt; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Geschäftstätigkeit; BVGer; Gesamtwirtschaftlichen; Schweiz; Vorentscheid; Interesses; Wirtschaft; Zulassung; Ausländer; Verfahren; Person; Begründung; Arbeitsmarktlichen |