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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 25 AIG vom 2020

Art. 25 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 25 Zulassung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern

1 Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger nur zugelassen werden, wenn:

a.
sie in einem Nachbarstaat ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen und ihren Wohnort seit mindestens sechs Monaten in der benachbarten Grenzzone haben; und
b.
sie innerhalb der Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind.

2 Die Artikel 20, 23 und 24 sind nicht anwendbar.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
F-4053/2017Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid des KantonsBeschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Bundes; Interesse; Gesamtwirtschaftliche; Erwerbstätigkeit; Beschwerdeführers; Voraussetzungen; Geplante; Zustimmung; Geplanten; Selbstständigen; SEM-act; Erfüllt; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Geschäftstätigkeit; BVGer; Gesamtwirtschaftlichen; Schweiz; Vorentscheid; Interesses; Wirtschaft; Zulassung; Ausländer; Verfahren; Person; Begründung; Arbeitsmarktlichen
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