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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 249 CCP de 2023

Art. 249 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 249

Principe

Les personnes et les objets ne peuvent être fouillés sans le consentement des intéressés que s’il y a lieu de présumer que des traces de l’infraction ou des objets ou valeurs patrimoniales susceptibles d’être séquestrés peuvent être découverts.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 249 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH170071Verfahrenshandlungen der Polizei / Erstellung eines DNA-ProfilsBeschwerde; Polizei; Beschwerdeführer; Leibesvisitation; Recht; Person; Stadtpolizei; Recht; Beschwerdeführers; Rechtsdienst; Erhoben; Handfesseln; Verhältnismässig; Verfahren; Kantons; Angehaltene; Schriftlich; Eltern; Durchsuchung; Zürich; Stellung; Unverhältnismässig; Teilweise; Polizeiposten; Personen; Massnahme; Minderjährigen; Bundesgerichts; Entkleidung
SHNr. 51/2009/25A Art. 234 Abs. 1, Art. 255 Abs. 1 und Art. 262 Abs. 2 StPO. Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft verbunden mit einem Antrag auf Freispruch Anklage; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gericht; Kanton; Kantons; Richter; Zweifel; Klagte; Angeklagte; Verfahren; Angeklagten; Kantonsgericht; Freispruch; Anklageschrift; Einzelrichter; Rechtlich; Recht; Verhalten; Kantonsgerichts; Einzelrichterin; Schriftlich; Erheben; Hinweis; Beurteilung; Rechtlicher; Anklageerhebung; Verfahren; Gericht; Schriftliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 I 97 (1B_115/2019)
Regeste
Art. 7, Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 36 Abs. 3 BV ; Art. 3 EMRK ; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 241 Abs. 4, Art. 249 f. StPO; Leibesvisitation. Ohne ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung ist eine Leibesvisitation, bei welcher sich der Festgenommene vor seiner Verbringung in die Zelle entkleiden und er in die Hocke gehen muss, damit der Polizeibeamte die Aftergegend sichten kann, unverhältnismässig (E. 2).
Leibesvisitation; Polizei; Polizeibeamte; Zelle; Gefährliche; Festgenommene; Entkleidung; Kleider; Durchsuchung; Verhältnismässig; Beschwerde; Ausziehen; Anhaltspunkte; Kantons; Recht; Urteil; Unverhältnismässig; Verbringung; Fremdgefährdung; Person; Polizeibeamten; Inhaftierte; Selbstoder; Bundesgericht; Kleidern; Abtasten; Behandlung; Hinweis

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2009.76Auslieferung an Polen. Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG).Beschwerde; Auslieferung; Beschwerdeführer; Recht; Polen; Verfahren; Staat; Schweiz; Polnischen; Urteil; Rechtshilfe; Behörde; Ersuchende; Verfahren; Ersuchenden; Behandlung; Bundesamt; Gericht; Bundesstrafgericht; Entscheid; Beschwerdeführers; Behörden; Reich; Verfahrens; Beweis; Rechtliche; Bundesgericht; Punkt; Ersucht
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