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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 249 StGB vom 2022

Art. 249 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 249

267

1 Falsches oder verfälschtes Metall- oder Papiergeld, falsche oder ver­fälschte Banknoten, amtliche Wertzeichen, amtliche Zeichen, Masse, Gewichte, Waagen oder andere Messinstrumente sowie die Fäl­schungs­geräte, werden eingezogen und unbrauchbar gemacht oder ver­nichtet.

2 Banknoten, Münzen oder amtliche Wertzeichen, die ohne Fäl­schungs­absicht wiedergegeben, nachgeahmt oder hergestellt wurden, aber eine Verwechslungsgefahr schaffen, werden ebenfalls eingezogen und un­brauchbar gemacht oder vernichtet.

267 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1144; BBl 1999 7258).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 249 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRPS-03-2dieKanton; Kantons; Kantonsgericht; Hunderternote; Umlauf; Staat; Graubünden; Computer; Falschgeld; Hunderternoten; Widerhandlung; Busse; Täubungsmittel; Geldfälschung; Gefälschte; Vollzug; Gefängnis; Fälschung; Fälschten; Täter; Staatsanwalt; Betäubungsmittel; Waltschaft; Marihuana; Hergestellt; Falsifikate; Bestätigung
GRPS-03-3- Ternote; Kanton; Kantons; Hunderternote; Fälscht; Falsche; Rihuana; Derternoten; Kantonsgericht; Fälschung; Täubungsmittel; Marihuana; Hinweis; Geldfälschung; Betäubungsmittel; Graubünden; Staat; Widerhandlung; Mentar; Hinweise; Gefälscht; Hergestellt; Berg; Falschgeld; Gefälschte

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2020.19Mehrfaches In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Mehrfaches Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB)Serien-Nr; Fall-Nr; Bundes; Urteil; Kammer; Bundesstrafgericht; Berufung; Bundesstrafgerichts; Partei; Beschwerde; Begründet; Gericht; Schriftlich; Urteils; Verfahren; Vollzug; Falschen; StBOG; Geldes; Freiheitsstrafe; Einzelrichter; Tribunal; Parteien; Beschwerdekammer; Amtlich; Mündlich; Urteilsdispositiv; Anzugeben
SK.2019.64Versuchter Betrug (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB); In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB); Einführen falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB); Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB);
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG, Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG, Art. 96 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SVG, Art. 99 Ziff. 2 SVG); Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG)
Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Falsche; Falschen; Geldes; Banknote; Banknoten; Bundes; Umlauf; Umlaufsetzen; Freiheitsstrafe; Urteil; Falschgeld; Gericht; Fahrzeug; Falsifikat; Umlaufsetzens; Geldstrafe; Recht; Falsifikate; Betrug; Täter; Einführens; Busse; Verfahren
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