1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2 Die Konkursverwaltung macht die Auflage444 öffentlich bekannt.
3 Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
444 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
4. Kollokationsklage >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS170284 | Verteilungsliste (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführeri; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Auflage; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Betreibung; Betreibungsamt; SchKG; Verfügung; Gesetzlich; Gesetzliche; Einsicht; Pfandrecht; Nichtigkeit; Beschwerdefrist; Verteilung; Anzeige; Aufsichtsbehörde; Gungen; Urteil; Lastenverzeichnis; Zustellung; Gläubiger; Pfandrechte; Rüti; Verwertung |
ZH | PS160206 | Verteilungsliste (Beschwerde über ein Konkursamt) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Kollokationsplan; Gläubiger; Konkurs; SchKG; Vorinstanz; Recht; Verfahren; Streichung; Verfügung; Konkursamt; Beschwerdeverfahren; Forderung; Verteilungsliste; Angefochten; Eingabe; Rechtskraft; Anträge; Beschwerdeführers; Winterthur; Rechtskräftig; Bundesgericht; Ungültig; Provisorische; Obergericht; Urteil; Erstellt |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 III 437 (5A_772/2011) | Art. 251 Abs. 1 SchKG; verspätete Konkurseingaben. Versehentlich bei der Kollokation übergangene Ansprachen können wie verspätete Konkurseingaben bis zum Schluss des Konkursverfahrens berücksichtigt werden (E. 4). | Konkurs; SchKG; Beschwerde; Kollokation; Konkursverfahren; Forderung; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Konkursamt; Kollokationsplan; Konkursverfahrens; Verteilung; Schuldbetreibung; Konkurseingabe; Recht; Vorinstanz; Verspätet; Verspätete; Nachträglich; Beschwerdeführer; Konkursrichter; Angemeldet; Auffassung; Gläubiger; Urteil; Gemeldete; Eingabe; Angemeldete; Konkursschluss; Konkurs |
135 III 545 (5A_312/2009) | Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 BGG); Anfechtung des Kollokationsplans; Beginn des Fristenlaufs (Art. 250 SchKG). Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid über eine Kollokationsklage (E. 1). Der Gläubiger, dessen Konkurseingabe im Kollokationsplan abgewiesen worden ist, welcher dagegen Beschwerde erhoben hat und beabsichtigt, sich der Konkurseingabe eines Dritten zu widersetzen, muss, bevor endgültig über seine eigene Gläubigereigenschaft entschieden wird, die Konkurseingabe des Dritten innert 20 Tagen ab der öffentlichen Auflage gemäss Art. 249 Abs. 2 SchKG bestreiten, ansonsten er seines Klagerechts verlustig geht (E. 2). | Collocation; été; état; Créancier; L'état; Action; Créance; Faillite; Public; être; Délai; Jours; Publication; Droit; Qualité; Admis; Production; Conteste; Kollokations; écarté; Contestation; Contre; Serait; Faillite; L'action; D'une; Recourante; Même; Cause |