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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 249 SchKG vom 2023

Art. 249 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 249

1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufge­legt.

2 Die Konkursverwaltung macht die Auflage444 öffentlich bekannt.

3 Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.

444 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

4. Kolloka­tions­klage >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 249 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS170284Verteilungsliste (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführeri; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Auflage; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Betreibung; Betreibungsamt; SchKG; Verfügung; Gesetzlich; Gesetzliche; Einsicht; Pfandrecht; Nichtigkeit; Beschwerdefrist; Verteilung; Anzeige; Aufsichtsbehörde; Gungen; Urteil; Lastenverzeichnis; Zustellung; Gläubiger; Pfandrechte; Rüti; Verwertung
ZHPS160206Verteilungsliste (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Beschwerdeführer; Kollokationsplan; Gläubiger; Konkurs; SchKG; Vorinstanz; Recht; Verfahren; Streichung; Verfügung; Konkursamt; Beschwerdeverfahren; Forderung; Verteilungsliste; Angefochten; Eingabe; Rechtskraft; Anträge; Beschwerdeführers; Winterthur; Rechtskräftig; Bundesgericht; Ungültig; Provisorische; Obergericht; Urteil; Erstellt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 437 (5A_772/2011)Art. 251 Abs. 1 SchKG; verspätete Konkurseingaben. Versehentlich bei der Kollokation übergangene Ansprachen können wie verspätete Konkurseingaben bis zum Schluss des Konkursverfahrens berücksichtigt werden (E. 4). Konkurs; SchKG; Beschwerde; Kollokation; Konkursverfahren; Forderung; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Konkursamt; Kollokationsplan; Konkursverfahrens; Verteilung; Schuldbetreibung; Konkurseingabe; Recht; Vorinstanz; Verspätet; Verspätete; Nachträglich; Beschwerdeführer; Konkursrichter; Angemeldet; Auffassung; Gläubiger; Urteil; Gemeldete; Eingabe; Angemeldete; Konkursschluss; Konkurs
135 III 545 (5A_312/2009)Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 BGG); Anfechtung des Kollokationsplans; Beginn des Fristenlaufs (Art. 250 SchKG). Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid über eine Kollokationsklage (E. 1). Der Gläubiger, dessen Konkurseingabe im Kollokationsplan abgewiesen worden ist, welcher dagegen Beschwerde erhoben hat und beabsichtigt, sich der Konkurseingabe eines Dritten zu widersetzen, muss, bevor endgültig über seine eigene Gläubigereigenschaft entschieden wird, die Konkurseingabe des Dritten innert 20 Tagen ab der öffentlichen Auflage gemäss Art. 249 Abs. 2 SchKG bestreiten, ansonsten er seines Klagerechts verlustig geht (E. 2). Collocation; été; état; Créancier; L'état; Action; Créance; Faillite; Public; être; Délai; Jours; Publication; Droit; Qualité; Admis; Production; Conteste; Kollokations; écarté; Contestation; Contre; Serait; Faillite; L'action; D'une; Recourante; Même; Cause
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