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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 249 OR de 2022

Art. 249 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 249

Le donateur peut révoquer les dons manuels et les promesses de don­ner qu’il a exé­cutées et actionner en restitution jusqu’à concurrence de l’enrichissement actuel de l’autre partie:

1.100
lorsque le donataire a commis une infraction pénale grave contre le dona­teur ou l’un de ses proches;
2.
lorsqu’il a gravement failli aux devoirs que la loi lui impose en­vers le donateur ou sa famille;
3.
lorsqu’il n’exécute pas, sans cause légitime, les charges gre­vant la donation.

100 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 26 juin 1998, en vigueur depuis le 1er janv. 2000 (RO 1999 1118; FF 1996 I 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 249 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE180041EheschutzGesuch; Gesuchsteller; Suchsgegnerin; Gesuchsgegnerin; Kinder; Gesuchstellers; Unterhalt; Beruf; Berufung; Mutter; Koste; Partei; Woche; Parteien; Bezahlt; Monatlich; Zahle; Wohnung; Zahlen; Vorinstanz; Einkommen; Bezahlen; Wochen; Ferien; Recht; Unterhalt; Ziffer; Gelte
ZHLC160054Güterrechtliche AuseinandersetzungBeklagten; Berufung; Vorinstanz; Darlehen; Parteien; Aussage; Rückzahlung; Taggeld; Aussagen; Finanziell; Darlehens; Beweis; Hypothek; Gemeinsamen; Ehelichen; Urteil; Recht; Finanziellen; Geleistet; Zahlen; Lebenshaltungskosten; Täus; Geldhingabe; Schriftlich

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 421 (4A_28/2007)Art. 76 Abs. 1 BGG; Berechtigung zur Beschwerde in Zivilsachen. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz Anträge gestellt hat, die vollständig oder teilweise abgewiesen worden sind (E. 1.1).
Regeste b
Art. 249 Ziff. 3 OR; Widerruf der Schenkung wegen Nichterfüllung einer Auflage. Im Gegensatz zu der in Art. 246 Abs. 1 OR vorgesehenen Klage auf Vollziehung einer Auflage geht das Recht, die Schenkung wegen Nichterfüllung zu widerrufen, nur für eine begrenzte Zeit auf die Erben des Schenkers über (E. 3). Bei zwei Schenkern kann das Widerrufsrecht von demjenigen Schenker ausgeübt werden, der den anderen überlebt und nunmehr allein eine Nutzniessung an einigen der verschenkten Güter innehat (E. 4.1); stirbt er, kommt seinen Erben kein Widerrufsrecht gestützt auf Art. 107 Abs. 2 und 109 Abs. 1 OR zu (E. 4.2). Im vorliegenden Fall hat sich die überlebende Schenkerin zu Unrecht auf die Nichterfüllung der Auflage berufen (E. 5).
Position; Droit; Fête; Village; Varenne; Donation; Près; était; Resta; Avait; Donateur; Musée; Après; Tableau; Tiers; Héritier; Demande; été; Autre; Héritiers; Exposition; Objet; Françoise; Partie; Demanderesse; Genève; Collection; Même; Donné
115 II 221Grundbuchanmeldung (Art. 948 Abs. 1, 963 Abs. 1 und 972 ZGB). Ist die Anmeldung einer dinglichen Verfügung im Tagebuch eingetragen und damit über das Grundeigentum verfügt worden, kommt ein einseitiger Rückzug dieser Anmeldung ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Verfügung auch dann nicht mehr in Frage, wenn deren Vollzug im Hauptbuch noch aussteht (Änderung der Rechtsprechung). Recht; Grundbuch; Eigentum; Eintragung; Hauptbuch; Eigentums; Anmeldung; Grundbuchanmeldung; Tagebuch; Erwerber; Eigentumsübertragung; Verfügung; Einschreibung; Obergericht; Eigentümer; Veräusserer; Grundbuchverwalter; Über; Rechte; DESCHENAUX; Rechtsprechung; Rückzug; Veräusserers; Anspruch; Kanton; Eigentümers; DESCHENAUX; Bundesgericht; Zeitpunkt
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