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Obligationenrecht (OR)

Art. 249 OR vom 2022

Art. 249 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 249

Bei der Schenkung von Hand zu Hand und bei vollzogenen Schen­kungsversprechen kann der Schenker die Schenkung widerrufen und das Geschenkte, soweit der Beschenkte noch bereichert ist, zurück­for­dern:

1.96
wenn der Beschenkte gegen den Schenker oder gegen eine die­sem nahe verbundene Person eine schwere Straftat began­gen hat;
2.
wenn er gegenüber dem Schenker oder einem von dessen Ange­hörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat;
3.
wenn er die mit der Schenkung verbundenen Auflagen in unge­rechtfertigter Weise nicht erfüllt.

96 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 249 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE180041EheschutzGesuch; Gesuchsteller; Suchsgegnerin; Gesuchsgegnerin; Kinder; Gesuchstellers; Unterhalt; Beruf; Berufung; Mutter; Koste; Partei; Woche; Parteien; Bezahlt; Monatlich; Zahle; Wohnung; Zahlen; Vorinstanz; Einkommen; Bezahlen; Wochen; Ferien; Recht; Unterhalt; Ziffer; Gelte
ZHLC160054Güterrechtliche AuseinandersetzungBeklagten; Berufung; Vorinstanz; Darlehen; Parteien; Aussage; Rückzahlung; Taggeld; Aussagen; Finanziell; Darlehens; Beweis; Hypothek; Gemeinsamen; Ehelichen; Urteil; Recht; Finanziellen; Geleistet; Zahlen; Lebenshaltungskosten; Täus; Geldhingabe; Schriftlich

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 421 (4A_28/2007)Art. 76 Abs. 1 BGG; Berechtigung zur Beschwerde in Zivilsachen. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz Anträge gestellt hat, die vollständig oder teilweise abgewiesen worden sind (E. 1.1).
Regeste b
Art. 249 Ziff. 3 OR; Widerruf der Schenkung wegen Nichterfüllung einer Auflage. Im Gegensatz zu der in Art. 246 Abs. 1 OR vorgesehenen Klage auf Vollziehung einer Auflage geht das Recht, die Schenkung wegen Nichterfüllung zu widerrufen, nur für eine begrenzte Zeit auf die Erben des Schenkers über (E. 3). Bei zwei Schenkern kann das Widerrufsrecht von demjenigen Schenker ausgeübt werden, der den anderen überlebt und nunmehr allein eine Nutzniessung an einigen der verschenkten Güter innehat (E. 4.1); stirbt er, kommt seinen Erben kein Widerrufsrecht gestützt auf Art. 107 Abs. 2 und 109 Abs. 1 OR zu (E. 4.2). Im vorliegenden Fall hat sich die überlebende Schenkerin zu Unrecht auf die Nichterfüllung der Auflage berufen (E. 5).
Position; Droit; Fête; Village; Varenne; Donation; Près; était; Resta; Avait; Donateur; Musée; Après; Tableau; Tiers; Héritier; Demande; été; Autre; Héritiers; Exposition; Objet; Françoise; Partie; Demanderesse; Genève; Collection; Même; Donné
115 II 221Grundbuchanmeldung (Art. 948 Abs. 1, 963 Abs. 1 und 972 ZGB). Ist die Anmeldung einer dinglichen Verfügung im Tagebuch eingetragen und damit über das Grundeigentum verfügt worden, kommt ein einseitiger Rückzug dieser Anmeldung ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Verfügung auch dann nicht mehr in Frage, wenn deren Vollzug im Hauptbuch noch aussteht (Änderung der Rechtsprechung). Recht; Grundbuch; Eigentum; Eintragung; Hauptbuch; Eigentums; Anmeldung; Grundbuchanmeldung; Tagebuch; Erwerber; Eigentumsübertragung; Verfügung; Einschreibung; Obergericht; Eigentümer; Veräusserer; Grundbuchverwalter; Über; Rechte; DESCHENAUX; Rechtsprechung; Rückzug; Veräusserers; Anspruch; Kanton; Eigentümers; DESCHENAUX; Bundesgericht; Zeitpunkt
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