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Code civil suisse (CC)

Art. 248 CC de 2023

Art. 248 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 248

1 Quiconque allègue qu’un bien appartient à l’un ou à l’autre des époux est tenu d’en établir la preuve.

2 À défaut de cette preuve, le bien est présumé appartenir en copro­priété aux deux époux.

B. Dettes envers les tiers >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 124Art. 248, Art. 930 und Art. 931 ZGB; aus dem Besitz abgeleitete Vermutungen bei Ehegatten in Gütertrennung. Die aus dem Besitz abgeleiteten Vermutungen gehen der von Art. 248 Abs. 2 ZGB aufgestellten Vermutung des Miteigentums vor. Nur der Alleinbesitz begründet die Vermutung des Alleineigentums; der Mitbesitz führt bloss zur Vermutung des Mit- oder Gesamteigentums. été; Propriété; L'art; époux; Preuve; Présomption; Droit; Copropriété; Revendication; Demande; Vermutung; Biens; Exclusive; établi; Possession; Meubles; Contestation; Entre; être; Tiers; Portée; Objets; Opcit; Réalisation; Inventoriés; Conjoint; Conséquence; Qu'un; Civile; L'autre
116 III 32Beschlagnahme von Sachen, die zum gemeinsamen Haushalt von in Gütertrennung lebenden Ehegatten gehören (Art. 223 SchKG; Art. 248 und 930 ZGB). 1. Legitimation der Konkursverwaltung zum Rekurs (E. 1). 2. Beschlagnahme gemäss Art. 223 SchKG: Unabhängig vom Güterstand können sich Ehegatten bezüglich der Sachen, die zum gemeinsamen Haushalt gehören, nicht auf die Eigentumsvermutung von Art. 930 ZGB berufen. Leben die Ehegatten in Gütertrennung, so ist gemäss Art. 248 Abs. 2 ZGB Miteigentum beider Ehegatten anzunehmen, wenn das Eigentum weder des einen noch des andern Ehegatten an den zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Sachen bewiesen werden kann (E. 2). Konkurs; Eigentum; Ehegatten; Weinkeller; Konkursamt; Rekurs; Haushalt; Ehefrau; Beschlagnahme; Gemeinsamen; Kantons; Thurgau; Sachen; Eigentums; Konkursverwaltung; Interessen; Gläubiger; Gehören; SchKG; Gütertrennung; Weinkellers; Konkursit; Aufsichtsbehörde; Miteigentum; Kantonale; Mitbesitz; Eigentumsvermutung; Schuldbetreibungs; Konkursmasse; Sachen
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