E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 248 ZGB vom 2021

Art. 248 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 248 A. Verwaltung, Nutzung und Verfügung / II. Beweis

II. Beweis

1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.

2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 124Art. 248, Art. 930 und Art. 931 ZGB; aus dem Besitz abgeleitete Vermutungen bei Ehegatten in Gütertrennung. Die aus dem Besitz abgeleiteten Vermutungen gehen der von Art. 248 Abs. 2 ZGB aufgestellten Vermutung des Miteigentums vor. Nur der Alleinbesitz begründet die Vermutung des Alleineigentums; der Mitbesitz führt bloss zur Vermutung des Mit- oder Gesamteigentums. été; Propriété; L'art; époux; Preuve; Présomption; Droit; Copropriété; Revendication; Demande; Vermutung; Biens; Exclusive; établi; Possession; Meubles; Contestation; Entre; être; Tiers; Portée; Objets; Opcit; Réalisation; Inventoriés; Conjoint; Conséquence; Qu'un; Civile; L'autre
116 III 32Beschlagnahme von Sachen, die zum gemeinsamen Haushalt von in Gütertrennung lebenden Ehegatten gehören (Art. 223 SchKG; Art. 248 und 930 ZGB). 1. Legitimation der Konkursverwaltung zum Rekurs (E. 1). 2. Beschlagnahme gemäss Art. 223 SchKG: Unabhängig vom Güterstand können sich Ehegatten bezüglich der Sachen, die zum gemeinsamen Haushalt gehören, nicht auf die Eigentumsvermutung von Art. 930 ZGB berufen. Leben die Ehegatten in Gütertrennung, so ist gemäss Art. 248 Abs. 2 ZGB Miteigentum beider Ehegatten anzunehmen, wenn das Eigentum weder des einen noch des andern Ehegatten an den zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Sachen bewiesen werden kann (E. 2). Konkurs; Eigentum; Ehegatten; Weinkeller; Konkursamt; Rekurs; Haushalt; Ehefrau; Beschlagnahme; Gemeinsamen; Kantons; Thurgau; Sachen; Eigentums; Konkursverwaltung; Interessen; Gläubiger; Gehören; SchKG; Gütertrennung; Weinkellers; Konkursit; Aufsichtsbehörde; Miteigentum; Kantonale; Mitbesitz; Eigentumsvermutung; Schuldbetreibungs; Konkursmasse; Sachen
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz