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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 248 LEF dal 2023

Art. 248 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 248

Nella graduatoria è fatta menzione anche dei crediti rigettati, con l’indicazione dei motivi del rigetto.

3. Deposito della graduatoria e avviso speciale >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 III 110Kollokation einer als pfandgesichert angemeldeten Forderung und des Faustpfandrechts, welches der paulianischen Anfechtung unterliegt (Art. 248, 285 ff. SchKG; Art. 58 KOV). Wenn nach der Auflassung der Konkursverwaltung ein Anfechtungstatbestand im Sinne von Art. 285 ff. SchKG gegeben ist, kann sie eine als pfandgesichert angemeldete Forderung in der 5. Klasse kollozieren und das damit geltend gemachte Faustpfandrecht abweisen. Konkurs; Konkursverwaltung; Forderung; Rekurrentin; Kollokation; SchKG; Anfechtung; Klasse; Angemeldete; Konkursamt; Schuldbetreibung; Faustpfand; Gläubigerin; Entscheid; Pfandrecht; Erhoben; Schuldbetreibungs; AMONN; Faustpfandrecht; Konkursamtes; Materiellrechtliche; Pfandgesichert; Vorliegenden; Wiesen; Kollokationsplan; Bundesgerichts; Vorgehen; Kollokationsklage; Abweisung; Einwendungen
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