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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 248 SchKG vom 2023

Art. 248 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 248

Im Kollokationsplan werden auch die abgewiesenen Forderungen, mit Angabe des Abweisungsgrundes, vorgemerkt.

3. Auflage und Spezialanzeigen

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 III 110Kollokation einer als pfandgesichert angemeldeten Forderung und des Faustpfandrechts, welches der paulianischen Anfechtung unterliegt (Art. 248, 285 ff. SchKG; Art. 58 KOV). Wenn nach der Auflassung der Konkursverwaltung ein Anfechtungstatbestand im Sinne von Art. 285 ff. SchKG gegeben ist, kann sie eine als pfandgesichert angemeldete Forderung in der 5. Klasse kollozieren und das damit geltend gemachte Faustpfandrecht abweisen. Konkurs; Konkursverwaltung; Forderung; Rekurrentin; Kollokation; SchKG; Anfechtung; Klasse; Angemeldete; Konkursamt; Schuldbetreibung; Faustpfand; Gläubigerin; Entscheid; Pfandrecht; Erhoben; Schuldbetreibungs; AMONN; Faustpfandrecht; Konkursamtes; Materiellrechtliche; Pfandgesichert; Vorliegenden; Wiesen; Kollokationsplan; Bundesgerichts; Vorgehen; Kollokationsklage; Abweisung; Einwendungen
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