Im Kollokationsplan werden auch die abgewiesenen Forderungen, mit Angabe des Abweisungsgrundes, vorgemerkt.
3. Auflage und SpezialanzeigenBGE | Regeste | Schlagwörter |
114 III 110 | Kollokation einer als pfandgesichert angemeldeten Forderung und des Faustpfandrechts, welches der paulianischen Anfechtung unterliegt (Art. 248, 285 ff. SchKG; Art. 58 KOV). Wenn nach der Auflassung der Konkursverwaltung ein Anfechtungstatbestand im Sinne von Art. 285 ff. SchKG gegeben ist, kann sie eine als pfandgesichert angemeldete Forderung in der 5. Klasse kollozieren und das damit geltend gemachte Faustpfandrecht abweisen. | Konkurs; Konkursverwaltung; Forderung; Rekurrentin; Kollokation; SchKG; Anfechtung; Klasse; Angemeldete; Konkursamt; Schuldbetreibung; Faustpfand; Gläubigerin; Entscheid; Pfandrecht; Erhoben; Schuldbetreibungs; AMONN; Faustpfandrecht; Konkursamtes; Materiellrechtliche; Pfandgesichert; Vorliegenden; Wiesen; Kollokationsplan; Bundesgerichts; Vorgehen; Kollokationsklage; Abweisung; Einwendungen |