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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Der Art. 248 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 III 110Kollokation einer als pfandgesichert angemeldeten Forderung und des Faustpfandrechts, welches der paulianischen Anfechtung unterliegt (Art. 248, 285 ff. SchKG; Art. 58 KOV). Wenn nach der Auflassung der Konkursverwaltung ein Anfechtungstatbestand im Sinne von Art. 285 ff. SchKG gegeben ist, kann sie eine als pfandgesichert angemeldete Forderung in der 5. Klasse kollozieren und das damit geltend gemachte Faustpfandrecht abweisen. Konkurs; Konkursverwaltung; Forderung; Rekurrentin; Kollokation; SchKG; Anfechtung; Klasse; Angemeldete; Konkursamt; Schuldbetreibung; Faustpfand; Gläubigerin; Entscheid; Pfandrecht; Erhoben; Schuldbetreibungs; AMONN; Faustpfandrecht; Konkursamtes; Materiellrechtliche; Pfandgesichert; Vorliegenden; Wiesen; Kollokationsplan; Bundesgerichts; Vorgehen; Kollokationsklage; Abweisung; Einwendungen
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