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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 247 ZPO vom 2023

Art. 247 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 247

Feststellung des Sachverhaltes

1 Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien unge­nügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen.

2 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest:

a.
in den Angelegenheiten nach Artikel 243 Absatz 2;
b.
bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken:
1.
in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht,
2.
in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 247 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220011Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Berufung; Betrieb; Recht; Arbeitgeber; Beklagten; Vorinstanz; Entscheid; Recht; Risiko; Partei; Pandemie; Betriebsrisiko; Sinne; Leistung; Behördlich; Kündigung; Vorinstanzlich; Arbeitsleistung; Arbeitnehmer; Vorinstanzliche; Parteien; Arbeitgeberin; Urteil; Restaurations; Kurzarbeit; Massnahme; Angefochten; Betriebsschliessung; Verfahren
ZHNG210016Anfechtung Anfangsmietzins (Rückweisung)Vermieter; Vermieterin; Vorinstanz; Vergleich; Lichen; Strasse; Quartier; Mietzins; Vergleichsobjekt; Objekt; Vergleichsobjekte; Wohnung; Lärm; Mietobjekt; Glich; -Strasse; Vermutung; Berufung; Objekte; Stadt; Statistisch; Entscheid; Anfangsmietzins; Mietzinse; Verhält; Statistische; Missbräuchlichkeit; Daten; Beweis; Miete
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV-Z 2019/2EntscheidKrankentaggelder für die Folgen der zwischen dem Ausscheiden aus der Versicherung; Arbeit; Taggeld; KV-act; Arbeitsunfähigkeit; Übertritt; Kollektiv; Einzelversicherung; Leistung; Anspruch; Recht; Beweis; Helsana; Partei; Deckung; Taggelder; Übertritts; Taggeldversicherung; Klage; Gericht; Übertrittsrecht; Leistung; Tatsache; Parteien; Kollektivversicherung; Versicherungsdeckung; Person; Krankenversicherung; Abschluss; Versicherungsvertrag
SGKV-Z 2019/1Entscheid Art. 62, 102 und 104 OR; Art. 96 VVG: Abgrenzung zwischen Schadensversicherung und Summenversicherung. Rückforderung ausbezahlter Krankentaggeldleistungen infolge Überentschädigung teilweise gutgeheissen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2019, KV-Z 2019/1). Beim Bundesgericht angefochten. Versicherung; Leistung; Recht; Beklagten; Partei; Leistungen; Parteien; Helsana; Summenversicherung; Betreibung; Verzug; Schadensversicherung; Schuldner; Forderung; Zeitraum; Gericht; Verzugszins; Ausgleichskasse; Klage; Zivilprozess; Mahnung; Versicherungsgericht; Taggeldleistungen; Erwerbsausfall; Verrechnung; Arbeitsunfähigkeit; Anspruch; Vorliegen; Überentschädigung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 297 (4A_85/2020)
Regeste
Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO ; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2).
Partei; Verfahren; Vereinfachte; Zivilprozess; Säumnis; Verhandlung; Gericht; Vereinfachten; Recht; Zivilprozessordnung; Parteien; Säumnisfolge; Entscheid; Beschwerde; Verfahrens; Ordentliche; Klage; Ordentlichen; Termin; Unentschuldigt; Zivilprozessordnung; Säumnisfolgen; Säumige; Versäumte; Hauptverhandlung; ZPO; Kommentar; Frist
142 III 515 (4A_100/2016)Art. 6, 243 und 257 ZPO; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht. Zuständigkeit des Handelsgerichts für eine Mieterausweisung, die im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen beantragt wurde (E. 2.2). Verfahren; Handels; Beschwerde; Handelsgericht; Recht; Zuständigkeit; Fällen; Kündigung; Rechtsschutz; Beschwerdeführerin; Zuständig; Bundesgericht; Sachlich; Ausweisung; Vereinfachte; Partei; Mieterin; Voraussetzungen; Sachliche; Gerichtlich; Beurteilen; Urteil; Gericht; Streitigkeiten; Vermieterin; Kündigungs; Gültigkeit; Beschwerdegegnerin; Restaurant; Mietstreitigkeit

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stephan MazanBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich2017
Stephan Mazan Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2017
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