E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 247 StGB vom 2023

Art. 247 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 247

Wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Metallgeld, Papier­geld, Banknoten oder amtlichen Wertzeichen anfertigt oder sich ver­schafft, um sie unrechtmässig zu gebrauchen,

wer Geräte, womit Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtliche Wertzeichen hergestellt werden, unrechtmässig gebraucht,

wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Fälschung von Mass und Gewicht >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 309Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG; Begriff des Anstaltentreffens. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG erfasst Vorbereitungshandlungen qualifizierter Art zu den in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 bis 5 BetmG genannten Taten. Ein Anstaltentreffen ist nur anzunehmen in Fällen, in denen das Verhalten des Täters nicht ebensogut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach seine deliktische Bestimmung klar erkennen lässt (E. 1a und d; Präzisierung der Rechtsprechung). BetmG; Anstalten; Täter; Betäubungsmittel; Anstaltentreffen; Drogen; Verhalten; Vorbereitung; Absicht; Schweiz; Vorbereitungshandlung; Anstaltentreffens; Heroin; Handlung; Zweck; Täter; Vorbereitungshandlungen; Kantons; Dienen; Einfuhr; Türkei; Tatbestand; Versuch; Vater; Täters; Beschwerde; Grössere; Versuchs; Bundesgericht; Menge
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz