Wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen von Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtlichen Wertzeichen anfertigt oder sich verschafft, um sie unrechtmässig zu gebrauchen,
wer Geräte, womit Metallgeld, Papiergeld, Banknoten oder amtliche Wertzeichen hergestellt werden, unrechtmässig gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Fälschung von Mass und Gewicht >BGE | Regeste | Schlagwörter |
117 IV 309 | Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG; Begriff des Anstaltentreffens. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG erfasst Vorbereitungshandlungen qualifizierter Art zu den in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 bis 5 BetmG genannten Taten. Ein Anstaltentreffen ist nur anzunehmen in Fällen, in denen das Verhalten des Täters nicht ebensogut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach seine deliktische Bestimmung klar erkennen lässt (E. 1a und d; Präzisierung der Rechtsprechung). | BetmG; Anstalten; Täter; Betäubungsmittel; Anstaltentreffen; Drogen; Verhalten; Vorbereitung; Absicht; Schweiz; Vorbereitungshandlung; Anstaltentreffens; Heroin; Handlung; Zweck; Täter; Vorbereitungshandlungen; Kantons; Dienen; Einfuhr; Türkei; Tatbestand; Versuch; Vater; Täters; Beschwerde; Grössere; Versuchs; Bundesgericht; Menge |