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Obligationenrecht (OR)

Art. 247 OR vom 2021

Art. 247 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 247

1 Der Schenker kann den Rückfall der geschenkten Sache an sich selbst vorbehalten für den Fall, dass der Beschenkte vor ihm sterben sollte.

2 Dieses Rückfallsrecht kann bei Schenkung von Grundstücken oder dinglichen Rechten an solchen im Grundbuche vorgemerkt werden.

E. Verantwortlichkeit des Schenkers>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 247 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF110065Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)Beschwerde; Vorinstanz; Verfahren; Kündigung; Recht; Ausweisung; Ordentliche; Zahlungsverzugs; Begehren; Beklagten; Mietvertrag; Verfügung; Mietverhältnis; Fällen; Rechtsschutz; Erwähnte; Beschwerdeverfahren; Ausweisungsbegehren; Entscheid; Zimmer; Bundesgericht; Gericht; Partei; Zahlungsverzugskündigung; Lachat; Mietobjekt; Eingabe; Obergericht; Erstinstanzliche; Streitwert
GRZK2-14-27Forderung aus ArbeitsvertragArbeit; Schwerde; Beschwerde; Fähig; Fähigkeit; Nisse; Unfähigkeit; Beitsunfähigkeit; Führer; Arbeitsunfähigkeit; Deführer; Beschwerdeführer; Zeugnis; Arbeitgeber; Berin; Beitgeberin; Arbeitgeberin; Recht; Kündigung; Fristlos; Zeugnisse; Beweis; Fristlose; Arztzeugnis; Vorinstanz; Nehmer

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 457 (4A_346/2013)Art. 6 und 243 ZPO; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht. Begriff der "geschäftlichen Tätigkeit" nach Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO (E. 3). Das Handelsgericht ist für Streitigkeiten, die gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO nach dem vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind, nicht zuständig; die Regelung der Verfahrensart geht jener über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts vor (E. 4). Begriff des "Kündigungsschutzes" nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO (E. 5).
Verfahren; Handels; Streitigkeit; Handelsgericht; Kündigung; Streitigkeiten; Zivil; Vereinfachte; Schlichtung; Verfahrens; Kanton; Zuständigkeit; Zivilprozessordnung; Urteil; Gericht; Ordentliche; Vorinstanz; Sachlich; Kantone; Mietgericht; Ordentlichen; Nichtigkeit; Botschaft; Verfahrensart; Gelte; Kündigungsschutz; Beschwerde; Schlichtungsbehörde
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