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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 246 ZPO vom 2023

Art. 246 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 246

Prozessleitende Verfügungen

1 Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.

2 Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anord­nen und Instruktionsverhandlungen durchführen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 246 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP220018ForderungBerufung; Klagte; Gericht; Beklagten; Vorinstanz; Partei; Verfahren; Gerichtsstand; Parteien; Recht; Entscheid; Klage; Vertrag; Verfügung; Gültig; Rechnung; Gerichtsstandsvereinbarung; Fotograf; Prozessvoraussetzung; Berufungsverfahren; Bezirksgericht; Verfahrens; Offerte; Akten; Gültige; Geschäftsbedingungen; Berufungsklägerin; Prüfung; Vereinfachte
ZHLA220020Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Richt; Partei; Kündigung; Vorinstanz; Berufung; Parteien; Beklagten; Arbeitsverhältnis; Recht; Arbeitsverhältnisses; Verfahren; Gericht; Fristlos; Auflösung; Replik; Beweis; Arbeitnehmer; Patienten; Saldo; Entscheid; Begründung; Habe; Fristlose; Rechtlich; Verhandlung; Saldoklausel; Arbeitsunfähigkeit; Klage; Hauptverhandlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 297 (4A_85/2020)
Regeste
Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO ; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2).
Partei; Verfahren; Vereinfachte; Zivilprozess; Säumnis; Verhandlung; Gericht; Vereinfachten; Recht; Zivilprozessordnung; Parteien; Säumnisfolge; Entscheid; Beschwerde; Verfahrens; Ordentliche; Klage; Ordentlichen; Termin; Unentschuldigt; Zivilprozessordnung; Säumnisfolgen; Säumige; Versäumte; Hauptverhandlung; ZPO; Kommentar; Frist
140 III 450 (4A_65/2014)Art. 243 ff. und 233 ZPO, vereinfachtes Verfahren. Anspruch und Verzicht auf Durchführung einer Hauptverhandlung (E. 3).
Verfahren; Verhandlung; Mündlich; Gericht; Beschwerde; Klage; Partei; Mündliche; Zivilprozessordnung; Schriftenwechsel; Beschwerdeführer; Verzicht; Vereinfachte; Vorinstanz; Anspruch; Hauptverhandlung; KILLIAS; Parteien; Entscheid; ZPO; Verfahrens; TAPPY; Vereinfachten; Mündlichen; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KilliasBerner Kommentar, Band I2012
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