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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 246 SchKG vom 2023

Art. 246 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 246

442

Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen werden samt dem laufenden Zins in die Konkursforderungen aufgenommen, auch wenn sie nicht eingegeben worden sind.

442 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

D. Kolloka­tions­plan >1. Erstellung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 246 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPE110025Eigentümerschuldbrief in der Verwertung. Nicht angemeldete ZinsenBeschwerde; Kollokations; Konkurs; Beschwerdeführer; SchKG; Recht; Grundpfand; Grundbuch; Lastenverzeichnis; Kollokationsklage; Gläubiger; Schuldbrief; Forderung; Gericht; Entscheid; Inhabers; Konkursamt; Anspruch; Vorinstanz; Grundpfandrecht; Verfahren; Inhaberschuldbrief; Konkursitin; Stehende; SchKG-HIERHOLZER; Materiell; Grundpfandgesicherte; SchKG
LU11 05 8Art. 250 SchKG; § 100 Abs. 1 lit. a ZPO. Im Konkurs des Grundeigentümers sind streitige Dienstbarkeiten im Kollokationsverfahren zu bereinigen. Daneben bleibt kein Raum für eine zivilrechtliche Klage auf Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch.Konkurs; SchKG; Grundbuch; Wohnrecht; Grundstück; Konkursverwaltung; Klage; Löschung; Konkursverwalter; Lastenverzeichnis; Konkursmasse; Masse; Bundesgericht; Prozesse; Grundbuchamt; Amtsgericht; Bundesgerichts; Rechte; Gunsten; Hierholzer; Wohnrechts; Kollokationsverfahren; Wortlaut; Bestritten; Verwertung; Obergericht; Beklagten; Gerichtlich

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
94 III 4Lohnpfändung (Art. 93 SchKG); Beitragspflicht der Ehefrau (Art. 192 Abs. 2, 246 Abs. 1 ZGB). 1. Bei der Lohnpfändung sind die Beiträge der Ehefrau des Schuldners an die ehelichen Lasten unabhängig von der Art der in Betreibung gesetzten Forderung als Einkünfte des Schuldners zu berücksichtigen. 2. Befugnis der Betreibungsbehörden, vorfrageweise über die Beitragspflicht der Ehefrau zu befinden. Gültiger Verzicht des Ehemanns auf Beiträge der Ehefrau? 3. Bemessung der Beiträge. Massgebende Umstände. Ermessen der Betreibungsbehörden. Ehefrau; Rekurrent; Betreibung; Rekurrenten; Schuld; Beitrags; Beiträge; Lohnpfändung; Beitragspflicht; Ehemann; Eheliche; Verzicht; Schuldner; Arbeit; Gütertrennung; Berücksichtigen; Behörde; Schuldners; Ehevertrag; Ehelichen; Leistungen; Betreibungsbehörden; Betreibungsamt; Unterhalt; Festgesetzt; Berücksichtigen; Monatlich; Entscheid; Rekurs
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