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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 246 LEF dal 2020

Art. 246 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 246

C. Crediti ammessi d’ufficio

I crediti risultanti dal registro fondiario, anche se non sono insinuati, sono ammessi, con gli interessi in corso, al passivo del fallimento.


1 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 246 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPE110025Eigentümerschuldbrief in der Verwertung. Nicht angemeldete ZinsenBeschwerde; Kollokations; Konkurs; Beschwerdeführer; SchKG; Recht; Grundpfand; Grundbuch; Lastenverzeichnis; Kollokationsklage; Gläubiger; Schuldbrief; Forderung; Gericht; Entscheid; Inhabers; Konkursamt; Anspruch; Vorinstanz; Grundpfandrecht; Verfahren; Inhaberschuldbrief; Konkursitin; Stehende; SchKG-HIERHOLZER; Materiell; Grundpfandgesicherte; SchKG
LU11 05 8Art. 250 SchKG; § 100 Abs. 1 lit. a ZPO. Im Konkurs des Grundeigentümers sind streitige Dienstbarkeiten im Kollokationsverfahren zu bereinigen. Daneben bleibt kein Raum für eine zivilrechtliche Klage auf Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch.Konkurs; SchKG; Grundbuch; Wohnrecht; Grundstück; Konkursverwaltung; Klage; Löschung; Konkursverwalter; Lastenverzeichnis; Konkursmasse; Masse; Bundesgericht; Prozesse; Grundbuchamt; Amtsgericht; Bundesgerichts; Rechte; Gunsten; Hierholzer; Wohnrechts; Kollokationsverfahren; Wortlaut; Bestritten; Verwertung; Obergericht; Beklagten; Gerichtlich

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
94 III 4Lohnpfändung (Art. 93 SchKG); Beitragspflicht der Ehefrau (Art. 192 Abs. 2, 246 Abs. 1 ZGB). 1. Bei der Lohnpfändung sind die Beiträge der Ehefrau des Schuldners an die ehelichen Lasten unabhängig von der Art der in Betreibung gesetzten Forderung als Einkünfte des Schuldners zu berücksichtigen. 2. Befugnis der Betreibungsbehörden, vorfrageweise über die Beitragspflicht der Ehefrau zu befinden. Gültiger Verzicht des Ehemanns auf Beiträge der Ehefrau? 3. Bemessung der Beiträge. Massgebende Umstände. Ermessen der Betreibungsbehörden. Ehefrau; Rekurrent; Betreibung; Rekurrenten; Schuld; Beitrags; Beiträge; Lohnpfändung; Beitragspflicht; Ehemann; Eheliche; Verzicht; Schuldner; Arbeit; Gütertrennung; Berücksichtigen; Behörde; Schuldners; Ehevertrag; Ehelichen; Leistungen; Betreibungsbehörden; Betreibungsamt; Unterhalt; Festgesetzt; Berücksichtigen; Monatlich; Entscheid; Rekurs
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