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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 245 ZPO vom 2021

Art. 245 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 245 Vorladung zur Verhandlung und Stellungnahme

1 Enthält die Klage keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor.

2 Enthält die Klage eine Begründung, so setzt das Gericht der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 245 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP220018ForderungBerufung; Klagte; Gericht; Beklagten; Vorinstanz; Partei; Verfahren; Gerichtsstand; Parteien; Recht; Entscheid; Klage; Vertrag; Verfügung; Gültig; Rechnung; Gerichtsstandsvereinbarung; Fotograf; Prozessvoraussetzung; Berufungsverfahren; Bezirksgericht; Verfahrens; Offerte; Akten; Gültige; Geschäftsbedingungen; Berufungsklägerin; Prüfung; Vereinfachte
ZHLA220020Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Richt; Partei; Kündigung; Vorinstanz; Berufung; Parteien; Beklagten; Arbeitsverhältnis; Recht; Arbeitsverhältnisses; Verfahren; Gericht; Fristlos; Auflösung; Replik; Beweis; Arbeitnehmer; Patienten; Saldo; Entscheid; Begründung; Habe; Fristlose; Rechtlich; Verhandlung; Saldoklausel; Arbeitsunfähigkeit; Klage; Hauptverhandlung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBEZ.2019.63 (AG.2019.845)Ausstandsgesuch vom 27. Juni 2019 gegen Präsident E____Beschwerde; Zivilgericht; Beschwerdeführer; Zivilgerichts; Zivilgerichtspräsident; Sicherheit; Verfahren; Werden; Entscheid; Prozess; Gemäss; Ausstand; Gericht; Verfügung; Partei; AaO; Appellationsgericht; Zivilgerichtspräsidenten; Stellt; Stellungnahme; Auflage; Ausstandsgesuch; Kommentar; Beschwerdeführers; Begründe; Offensichtlich; Beschwerdegegnerin; Unrichtig; Begründung; [Hrsg]
BSBEZ.2019.48 (AG.2019.844)Arbeitsrechtliche Forderungen Verfügung vom 14. Juni 2019Beschwerde; Streit; Beschwerdeführer; Streitwert; Zivilgericht; AaO; Partei; Prozess; Parteien; Beschwerdegegnerin; Zivilgerichts; Zivilgerichtspräsident; Verfahren; Sicherheit; Verhält; Werden; Gemäss; Liegende; Arbeitsverhältnis; Stellungnahme; Auflage; Grundhonorar; Parteientschädigung; Vorliege; Hängige; Vorliegend; Rechtsbegehren; Information; Vorliegende; Hängigen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 297 (4A_85/2020)
Regeste
Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO ; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2).
Partei; Verfahren; Vereinfachte; Zivilprozess; Säumnis; Verhandlung; Gericht; Vereinfachten; Recht; Zivilprozessordnung; Parteien; Säumnisfolge; Entscheid; Beschwerde; Verfahrens; Ordentliche; Klage; Ordentlichen; Termin; Unentschuldigt; Zivilprozessordnung; Säumnisfolgen; Säumige; Versäumte; Hauptverhandlung; ZPO; Kommentar; Frist
140 III 450 (4A_65/2014)Art. 243 ff. und 233 ZPO, vereinfachtes Verfahren. Anspruch und Verzicht auf Durchführung einer Hauptverhandlung (E. 3).
Verfahren; Verhandlung; Mündlich; Gericht; Beschwerde; Klage; Partei; Mündliche; Zivilprozessordnung; Schriftenwechsel; Beschwerdeführer; Verzicht; Vereinfachte; Vorinstanz; Anspruch; Hauptverhandlung; KILLIAS; Parteien; Entscheid; ZPO; Verfahrens; TAPPY; Vereinfachten; Mündlichen; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Stephan MazanBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich2017
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