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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 245 ZGB vom 2022

Art. 245 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 245

Weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er ver­langen, dass ihm auch andere Vermögenswerte auf Anrechnung zuge­teilt werden.

4. Andere Teilungs­vor­schriften >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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