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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 245 SchKG vom 2023

Art. 245 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 245

Die Konkursverwaltung entscheidet über die Anerkennung der Forde­rungen. Sie ist hierbei an die Erklärung des Gemeinschuldners nicht gebunden.

C. Aufnahme von Amtes wegen


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 245 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNE170001Kollokationsklage / RückweisungBerufung; Verfahren; Konkurs; Berufungsklägerin; Entscheid; Partei; Vorinstanz; Recht; Forderung; Urteil; Gehör; Kollokationsplan; Beschwerde; Gepflicht; Affoltern; Parteien; Obergericht; Gehörs; Fragepflicht; Richterliche; Bundesgericht; Beklagten; Konkursamt; Berufungsbeklagte; Rückweisung; Reformatorisch; Verfahrens; Verletzung; Beklagten; Kantons
ZHNE160006KollokationsklageVerfahren; Berufung; Recht; Partei; Vorinstanz; Verhandlung; Berufungsklägerin; Forderung; Gericht; Konkurs; Mündlich; Antrag; Gehör; Auflage; Entscheid; Mündliche; Schriftlich; Kollokation; Kollokations; Fentlich; Urteil; Klage; SchKG; Obergericht; ZPO/ZH; Beklagten; Schriftliche; Parteien; Verfahrens
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