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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 244 ZPO vom 2022

Art. 244 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 244

Vereinfachte Klage

1 Die Klage kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie enthält:

a.
die Bezeichnung der Parteien;
b.
das Rechtsbegehren;
c.
die Bezeichnung des Streitgegenstandes;
d.
wenn nötig die Angabe des Streitwertes;
e.
das Datum und die Unterschrift.

2 Eine Begründung der Klage ist nicht erforderlich.

3 Als Beilagen sind einzureichen:

a.
eine Vollmacht bei Vertretung;
b.
die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfah­ren verzichtet werde;
c.
die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 244 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP220013ForderungKlage; Klagebewilligung; Berufung; Eingabe; Vorinstanz; Gericht; Recht; Partei; Wiederherstellung; Verfahren; Beschwerde; Treten; Wiederherstellungsgesuch; Frist; Einreichung; Beklagten; Begründung; Einzutreten; Entscheid; Bundesgericht; Einzureichen; Angefochten; Schildert; Obergericht; Einzutreten; Kantons; Mangels; Akten; Sachverhalt
ZHRT210176RechtsöffnungPartei; Gesuch; Recht; Beschwerde; Gesuchs; Gesuchsgegner; Suchsgegnerin; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Prozessfähigkeit; Verfahren; Gericht; Gerichtliche; Frist; Beschwerdeverfahren; Fragepflicht; Beweis; Entscheid; Bezirksgericht; SchKG; Reichen; Parteien; Betreibung; Rechtsöffnungsverfahren; Fehle; Prozessvoraussetzung; Genügen; Verfügung; Gerichtlichen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 297 (4A_85/2020)
Regeste
Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO ; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2).
Partei; Verfahren; Vereinfachte; Zivilprozess; Säumnis; Verhandlung; Gericht; Vereinfachten; Recht; Zivilprozessordnung; Parteien; Säumnisfolge; Entscheid; Beschwerde; Verfahrens; Ordentliche; Klage; Ordentlichen; Termin; Unentschuldigt; Zivilprozessordnung; Säumnisfolgen; Säumige; Versäumte; Hauptverhandlung; ZPO; Kommentar; Frist
140 III 571 (5A_527/2014)Art. 51 Abs. 2 BGG; Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung. Grundsätze, anhand derer das Bundesgericht den Streitwert feststellt. Es ermittelt den objektiven Wert, wie er sich den Akten entnehmen lässt, und ist weder an die Angaben der Parteien noch an eine offensichtlich unrichtige Schätzung des Obergerichts gebunden (E. 1). Beschwerde; Beschwerdeführer; Streitwert; Stockwerkeigentümer; Ehegatten; Heizung; Recht; Beschlüsse; Obergericht; Bundesgericht; Boiler; Beschlüssen; Waschküche; Urteil; Versammlung; Gemeinschaftlichen; Heizungs-/Waschküchenraum; Einbau; Klage; Stockwerkeigentümerversammlung; Boilers; Entschädigung; Anfechtung; Zentrale; Schätzung; Angefochtene; Partei; Warmwasserboiler; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Zivilsachen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Leuenberger, Uffer-Tobler Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen1999
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