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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 244CPC from 2021

Art. 244 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 244 Simplified statement of claim

1 The statement of claim may be filed in the forms provided for by Article 130 or orally on record before the court. It shall contain:

a.
the designation of the parties;
b.
the prayers for relief;
c.
a description of the matter in dispute;
d.
a statement of the value in dispute, if necessary;
e.
the date and signature.

2 A statement of the grounds for the claim is not necessary.

3 The following must be filed together with the statement of claim:

a.
a power of attorney in case of representation;
b.
the authorisation to proceed or the declaration that conciliation has been waived;
c.
the available physical records.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 244 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP220013ForderungKlage; Klagebewilligung; Berufung; Eingabe; Vorinstanz; Gericht; Recht; Partei; Wiederherstellung; Verfahren; Beschwerde; Treten; Wiederherstellungsgesuch; Frist; Einreichung; Beklagten; Begründung; Einzutreten; Entscheid; Bundesgericht; Einzureichen; Angefochten; Schildert; Obergericht; Einzutreten; Kantons; Mangels; Akten; Sachverhalt
ZHRT210176RechtsöffnungPartei; Gesuch; Recht; Beschwerde; Gesuchs; Gesuchsgegner; Suchsgegnerin; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Prozessfähigkeit; Verfahren; Gericht; Gerichtliche; Frist; Beschwerdeverfahren; Fragepflicht; Beweis; Entscheid; Bezirksgericht; SchKG; Reichen; Parteien; Betreibung; Rechtsöffnungsverfahren; Fehle; Prozessvoraussetzung; Genügen; Verfügung; Gerichtlichen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 297 (4A_85/2020)
Regeste
Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO ; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2).
Partei; Verfahren; Vereinfachte; Zivilprozess; Säumnis; Verhandlung; Gericht; Vereinfachten; Recht; Zivilprozessordnung; Parteien; Säumnisfolge; Entscheid; Beschwerde; Verfahrens; Ordentliche; Klage; Ordentlichen; Termin; Unentschuldigt; Zivilprozessordnung; Säumnisfolgen; Säumige; Versäumte; Hauptverhandlung; ZPO; Kommentar; Frist
140 III 571 (5A_527/2014)Art. 51 Abs. 2 BGG; Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung. Grundsätze, anhand derer das Bundesgericht den Streitwert feststellt. Es ermittelt den objektiven Wert, wie er sich den Akten entnehmen lässt, und ist weder an die Angaben der Parteien noch an eine offensichtlich unrichtige Schätzung des Obergerichts gebunden (E. 1). Beschwerde; Beschwerdeführer; Streitwert; Stockwerkeigentümer; Ehegatten; Heizung; Recht; Beschlüsse; Obergericht; Bundesgericht; Boiler; Beschlüssen; Waschküche; Urteil; Versammlung; Gemeinschaftlichen; Heizungs-/Waschküchenraum; Einbau; Klage; Stockwerkeigentümerversammlung; Boilers; Entschädigung; Anfechtung; Zentrale; Schätzung; Angefochtene; Partei; Warmwasserboiler; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Zivilsachen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Leuenberger, Uffer-Tobler Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen1999
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