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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 244 StGB vom 2023

Art. 244 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 244

1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.269

2 Wer sie in grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

269 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1144; BBl 1999 7258).

Fälschung amtlicher Wertzei­chen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 244 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1998.21Einfuhr harter Pornografie zum EigengebrauchPornografie; Verbot; Harte; Einfuhr; Bundesrat; Kommission; Schweiz; Lagern; Ständerat; Jugendschutz; Erwachsene; Gewaltdarstellungen; Grenze; Nationalrat; Hinweis; Barkeit; Person; Vorbereitungshandlung; Kreis; Eigenkonsum; Nationalrätin; Harter; Solle; Tathandlungen; Antrag; Verkehr; Besitz; Botschaft; Stimmen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2018.91 (AG.2021.123)Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, gewerbs- und bandenmässiges Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie Einführen, Erwerben, Lagern falschen GeldesSchuldig; Beschuldigte; Kokain; Fingerling; Beschuldigten; Stellt; Fingerlinge; Werden; Lieferung; Fahren; Urteil; Staatsanwaltschaft; Betäubungsmittel; Gemäss; Kilogramm; Wiesen; Worden; Kurier; Abnehmer; Halten; Erstellt; Berufung; Welche; Bezeichnung; Geliefert; Strafgericht; Bekannt; Nachgewiesen; Telefonüberwachung; Auszugehen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 IV 9Art. 21, 22, 24, 25, 242 und 244 StGB. Übergabe von Falschgeld an einen Eingeweihten. Wer falsches Geld einem Eingeweihten übergibt (veräussert) und in Kauf nimmt, dass dieser oder eine andere Person es als echtes Geld in Umlauf setzen werde, kann nur nach den Regeln über die Mittäterschaft und die Teilnahme an der Tat des andern wegen (versuchten) In-Umlaufsetzens falschen Geldes als echt bestraft werden. Die Übergabe (Veräusserung) von Falschgeld an einen Eingeweihten ist nicht schon als solche Versuch des In-Umlaufsetzens falschen Geldes als echtes Geld. Vorbehalten bleibt im übrigen eine Verurteilung des Übergebers wegen eines allfälligen vorgängigen Einführens, Erwerbens oder Lagerns falschen Geldes (E. 2). Umlauf; Falschgeld; Falsche; Setze; Echtes; Beschwerdeführer; Falschen; In-Umlaufsetzen; Geldes; Weihte; Weihten; Versuch; In-Umlaufsetzens; Übergabe; Versucht; Erwerb; Falschgeldes; Mittäter; Bestraft; Suchten; Noten; Abnehmer; Versuchten; Urteil; Schuldig; -Dollar-Noten; Recht; Werde; Person
103 IV 249Art. 244 StGB; Lagern falschen Geldes. Begriff des Lagerns. Falsch; Falschgeld; Urteil; Falsche; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Falschen; Absicht; Gelegenheit; Gelagert; Lagern; Eigentum; Kassationshof; Liegende; Nicht; Erwägungen; Lagerns; Dollarnoten; Gehabt; Umlauf; Obergericht; Sachverhalt; Gelegen; Kantons; Kasten; Setzen; heissen; Leichtes

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2019.64Versuchter Betrug (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB); In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB); Einführen falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB); Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB);
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG, Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG, Art. 96 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SVG, Art. 99 Ziff. 2 SVG); Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG)
Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Falsche; Falschen; Geldes; Banknote; Banknoten; Bundes; Umlauf; Umlaufsetzen; Freiheitsstrafe; Urteil; Falschgeld; Gericht; Fahrzeug; Falsifikat; Umlaufsetzens; Geldstrafe; Recht; Falsifikate; Betrug; Täter; Einführens; Busse; Verfahren
SK.2015.53AWiderrufSchuldig; Bundes; Beschuldigte; Widerruf; Probezeit; Urteil; Gericht; Freiheit; Freiheitsstrafe; Bundesstrafgericht; Verfahren; Vollzug; Bundesstrafgerichts; Bedingte; Verfahrens; Mehrfache; Kammer; Beschuldigten; Verteidigung; Falschen; Geldes; Vollzug; Betäubungsmittel; Beschwerde; Staat; Bern-Laupen; Verfahren; Amtlich; Untersuchungshaft; Begangen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Lentjes Meili, Keller Basler Kommentar, 3. Auflage2013
Stratenwerth, Wohlers Handkommentar, 2. Aufl.2009
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