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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 243 ZPO vom 2020

Art. 243 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 243 Geltungsbereich

1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.

2 Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert für Streitigkeiten:

a.
nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19951;
b.
wegen Gewalt, Drohung oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB2;
c.
aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist;
d.
zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz;
e.
nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 19934;
f.
aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19945 über die Krankenversicherung.

3 Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.


1 SR 151.1
2 SR 210
3 SR 235.1
4 SR 822.14
5 SR 832.10


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 243 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220024Arbeitsrechtliche ForderungBerufung; Partei; Beklagten; Parteien; Prot; Lohnabrechnung; Zahlung; Vorinstanz; Lohnabrechnungen; Tiefe; Recht; Klägers; Stillschweigend; Verfahren; Müsse; Spesen; Tiefen; Zahlungen; Lohnausweis; Betrag; Entscheid; E-Mail; Konsens; Wille; Klage; Monatlich; Lohnes; Akzeptiert; Wäre
ZHLA220011Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Berufung; Betrieb; Recht; Arbeitgeber; Beklagten; Vorinstanz; Entscheid; Recht; Risiko; Partei; Pandemie; Betriebsrisiko; Sinne; Leistung; Behördlich; Kündigung; Vorinstanzlich; Arbeitsleistung; Arbeitnehmer; Vorinstanzliche; Parteien; Arbeitgeberin; Urteil; Restaurations; Kurzarbeit; Massnahme; Angefochten; Betriebsschliessung; Verfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZV.2020.9 (SVG.2021.38)Kein Anspruch auf Krankentaggeld; Verjährung eingetreten (Bundesgerichtsurteil:4A_206_2021 vom 13.7.2021 )Kläger; Arbeit; Beklagte; Dezember; Anspruch; Verjährung; Krankentaggeld; Vorliegend; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitgeber; Verfahren; Werden; Beigeladene; Klägers; Beklagten; November; Versicherung; Bereits; Partei; Arbeitgeberin; Januar; Krankentaggeldversicherung; Gemäss; Könne; Gelten; Vorliegende; Parteien; Eingabe; Schreiben; Geltend
BSZV.2018.4 (SVG.2018.314)Einstellung des Krankentaggelds; GutachtenKläger; Klägerin; Beklagte; Arbeit; Beklagten; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit; Partei; Werden; Gutachten; Schreiben; Bericht; Beweis; Oktober; Folgen; Gewesen; Weiter; Gemäss; Führt; November; Vorliegend; Arbeitsfähigkeit; Stellt; Krankheit; Anspruch; Behandlung; Antidepressivum; AaO; Bundesgericht; ärztlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 172 (4A_529/2020)
Regeste
Art. 86 und 224 ZPO ; Teilklage und negative Feststellungswiderklage. Die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO für negative Feststellungswiderklagen gilt unabhängig davon, ob diese in Reaktion auf eine sogenannte echte Teilklage oder eine sogenannte unechte Teilklage erhoben werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3).
Verfahren; Teilklage; Feststellung; Recht; Beschwerde; Negative; Feststellungswiderklage; Verfahrens; Beschwerdeführerin; Rechtsprechung; Ordentliche; Klage; Erhoben; Partei; Ordentlichen; Entscheid; Person; Widerklage; Bundesgericht; Kantons; Urteil; Verfahrensart; Vereinfachten; Unfall; Unechte; Kantonsgericht; Sogenannte; Forderung; über
146 III 297 (4A_85/2020)
Regeste
Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO ; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2).
Partei; Verfahren; Vereinfachte; Zivilprozess; Säumnis; Verhandlung; Gericht; Vereinfachten; Recht; Zivilprozessordnung; Parteien; Säumnisfolge; Entscheid; Beschwerde; Verfahrens; Ordentliche; Klage; Ordentlichen; Termin; Unentschuldigt; Zivilprozessordnung; Säumnisfolgen; Säumige; Versäumte; Hauptverhandlung; ZPO; Kommentar; Frist

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2012.90Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).Konkurs; Beschwerde; Kollokation; Forderung; Waltung; Ersatzforderung; Rechtlich; Recht; Beschwerdeführer; Vermögenswerte; Verfügung; Rechtliche; Konkursverwaltung; Beschwerdegegnerin; Kollokationsplan; SchKG; Verfahren; Anordnung; Entscheid; Verfahren; Gläubiger; öffentlich-rechtliche; Provisorisch; Beschlag; Provisorische; Angefochten; Einziehung;

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
KilliasBerner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2012
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